DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Ausbildung

Jeder Verletzte hat Anspruch auf Erste Hilfe. Helfen will gelernt sein. Deswegen braucht jeder Ersthelfer bzw. jede Ersthelferin eine fundierte Ausbildung.

Rechtsgrundlagen:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 Sozialgesetzbuch VII
§ 26 Abs. 2 und Anlage 3 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe"

6.5.1 Lehrinhalte

Die Ersthelferausbildung ist eine Grundausbildung, die den Ersthelfer bzw. die Ersthelferin in die Lage versetzt, in der Regel bei allen im Betrieb vorkommenden arbeitsbedingten Verletzungen, vom kleinen Unfall bis zum Notfall, aber auch bei lebensbedrohlichen Situationen aufgrund solcher Erkrankungen, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen, die notwendigen vorläufigen Maßnahmen zu ergreifen. Soweit die Ersthelfer und Ersthelferinnen in einzelnen Betrieben die an sie zu stellenden Anforderungen allein aufgrund der ihnen durch die Grundausbildung vermittelten Fertigkeiten nicht erfüllen können, müssen sie zusätzlich ausgebildet werden (siehe Abschnitt 6.7).

Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin ist im Ernstfall häufig auf sich allein gestellt; er oder sie kann oftmals niemand anderen um Rat bitten. Verschiedene Situationen, die Anlässe für Erste-Hilfe-Leistungen sind, bilden deswegen die Ausgangspunkte für die einzelnen Lehrinhalte. Die zu vermittelnden Anwendungen der Ersten Hilfe werden nicht nur dargestellt und besprochen, sondern intensiv geübt. Ziel ist es, den Laien Kenntnisse und Fertigkeiten so zu vermitteln, dass sie die nötige Sicherheit für den Ernstfall, insbesondere für die Durchführung der lebensrettenden Maßnahmen, erhalten. Anhand bestimmter äußerer Erscheinungsbilder oder leicht feststellbarer Symptome wie Blutungen, Atemstillstand, Kreislaufstillstand, Bewusstlosigkeit sollen sie die Gefahr für Gesundheit und Leben der Verletzten oder Patienten bzw. Patientinnen erkennen und ihr zielsicher begegnen können.

Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin hat in Übereinstimmung mit Anhang 1 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe" folgende Themen zum Gegenstand:

  1. 1.

    Eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten und Rettung aus dem Gefahrenbereich

  2. 2.

    Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf )

  3. 3.

    Störungen des Bewusstseins

  4. 4.

    Störungen von Atmung und Kreislauf einschl. der Einbindung des AED in den Ablauf der Wiederbelebung

  5. 5.

    Knochenbrüche, Gelenkverletzungen

  6. 6.

    Bauchverletzungen

  7. 7.

    Wunden, bedrohliche Blutungen

  8. 8.

    Schock

  9. 9.

    Verbrennungen/thermische Schäden

  10. 10.

    Vergiftungen, Verätzungen

Die Ausbildung erstreckt sich mit Ausnahme des Gerätes zur automatisierten Defibrillation (AED) nicht auf die Verwendung von Hilfsmitteln, wie Erste-Hilfe-Geräte, medizinische Geräte, Krankentragen, sowie die Verabreichung von Medikamenten (z. B. Antidote). Lediglich die Verwendung des in den Verbandkästen nach DIN 13 157 und DIN 13 169 enthaltenen Erste-Hilfe-Materials ist Gegenstand der Ausbildung.

Die Ausbildung zum Ersthelfer bzw. zur Ersthelferin erfolgt mittels des Lehrganges "Ausbildung in Erster Hilfe" (Erste-Hilfe-Lehrgang), der 9 Unterrichtseinheiten umfasst, wobei eine Unterrichtseinheit 45 Minuten beträgt.

An dem Erste-Hilfe-Lehrgang sollen in der Regel mindestens 10 und nicht mehr als 15 Versicherte teilnehmen. Die Teilnehmerzahl darf jedoch, auch bei Anwesenheit eines Ausbildungshelfers bzw. einer -helferin, 20 Personen nicht übersteigen.

6.5.2 Ausbildende Stellen

Die Ausbildung in Erster Hilfe liegt gemäß § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in den Händen von dazu speziell ermächtigten Stellen. Neben den bekannten Hilfsorganisationen (ASB, DLRG, DRK, JUH und MHD) können auch zusätzlich die von den Unfallversicherungsträgern dazu ermächtigten Stellen Erste-Hilfe-Ausbildungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift für Betriebe durchführen. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin ist gehalten, als Ersthelfer bzw. Ersthelferin Personen einzusetzen, die von einer dieser ermächtigten Stellen aus- und fortgebildet sind.

Die Voraussetzungen für die Ermächtigung sind in der Anlage 2 zu § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geregelt (siehe Anhang 3).

Im Wesentlichen müssen folgende Forderungen erfüllt sein:

  • Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss mindestens drei Jahre Erfahrung im öffentlichen oder betrieblichen Rettungsdienst besitzen,

  • die Ausbildung muss unter der Verantwortung eines im Rettungsdienst erfahrenen Arztes bzw. einer Ärztin stehen,

  • die Ausbilder bzw. Ausbilderinnen müssen gültige Lehrberechtigungen besitzen,

  • es müssen jährlich mindestens 100 Teilnehmer bzw. Teilnehmerinnen ausgebildet werden,

  • geeignete Lehrgangsräume und Unterrichtsmittel müssen vorhanden sein bzw. eingesetzt werden.

Die Ermächtigung muss schriftlich beantragt werden. Den Antrag hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin beim Unfallversicherungsträger zu stellen. Dieser leitet den Antrag weiter an die VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft), Bezirksverwaltung Würzburg, die von allen gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie einem Großteil der Unfallkassen mit der Durchführung des Ermächtigungsverfahrens gemäß § 88 Sozialgesetzbuch X beauftragt ist. Die Ermächtigung wird nach Prüfung durch die sogenannte "Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe" unter dem Vorbehalt des Widerrufs und befristet erteilt. Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat jede Veränderung der betrieblichen Verhältnisse, welche die Voraussetzungen für die Ermächtigung gebildet haben, unverzüglich der Qualitätssicherungsstelle anzuzeigen. Nähere Angaben zum Ermächtigungsverfahren enthält auch der DGUV Grundsatz 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe".

Aktuelle Listen der ermächtigten Stellen können bei den Unfallversicherungsträgern bzw. im Internet abgerufen werden (www.dguv.de/fb-erstehilfe).

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung können die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe auch selbst vornehmen, wie aus § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII zu entnehmen ist.

6.5.3 Lehrgänge bei ermächtigten Stellen

Die Betriebsangehörigen, die zu Ersthelfern oder Ersthelferinnen ausgebildet werden sollen, werden in der Regel vom Unternehmer oder von der Unternehmerin zum Erste-Hilfe-Lehrgang bei einer ermächtigten Stelle schriftlich angemeldet, die ihren Sitz am Ort des Unternehmens oder in seiner Nähe hat. Für die Anmeldung und Bestätigung der Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an der Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer oder Ersthelferinnen stellen die Unfallversicherungsträger ein Formular zur Verfügung. Dieses Formular kann über den Internetauftritt des Fachbereiches "Erste Hilfe" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (www.dguv.de/fb-erstehilfe) heruntergeladen werden.

Mitzuteilen sind:

  • Name

  • Vorname

  • Geburtsdatum des Teilnehmers bzw. der Teilnehmerin

  • Anschrift des für sein oder ihr Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträgers und

  • die Mitgliedsnummer, unter der das Unternehmen bei diesem geführt wird

Bei der Anmeldung ist außerdem anzugeben, dass sie für die Teilnahme an einer Erste-Hilfe-Ausbildung oder an einer Erste-Hilfe-Fortbildung, dem sogenannten Erste-Hilfe-Training (siehe Abschnitt 6.6), erfolgt. Die Ausbildungsstelle gibt dem Unternehmen Ort und Zeit des Lehrganges bekannt. Die Kurse finden in der Regel am Sitz der ausbildenden Stelle statt. Wenn eine bestimmte Zahl von Teilnehmern oder Teilnehmerinnen erreicht wird, kann mit der Ausbildungsstelle auch vereinbart werden, dass der Lehrgang während der Arbeitszeit in passenden Räumlichkeiten im Betrieb durchgeführt wird. Nach Abschluss des Lehrganges bestätigt die ermächtigte Stelle dem zuständigen Unfallversicherungsträger schriftlich die Aus- bzw. Fortbildung der betreffenden Lehrgangsteilnehmer oder -teilnehmerinnen zu Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen auf dem Anmeldeformular "Aus- und Fortbildung für betriebliche Ersthelfer oder Ersthelferinnen". Dieses bildet die Grundlage für die direkte Abrechnung der Lehrgangsgebühren der ermächtigten Stelle mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

Über die Teilnahme am Erste-Hilfe-Lehrgang stellt die Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe der Unfallversicherungsträger der ermächtigten Stelle eine Dateivorlage in elektronischer Form für die Teilnahmebescheinigung zur Verfügung, auf der diese die erfolgreiche Teilnahme an der Ausbildung in Erster Hilfe bestätigt. Die ausbildende Stelle händigt dem Teilnehmer bzw. der Teilnehmerin die Teilnahmebescheinigung bei erfolgreichem Lehrgangsabschluss direkt aus.

Der Ersthelfer oder die Ersthelferin hat die Teilnahmebescheinigung dem eigenen Betrieb vorzulegen, damit dieser die Ausbildung registrieren und den Termin für die Fortbildung überwachen kann.

Die Ausbildung in der Ersten Hilfe durch eine allein nach § 68 der Fahrerlaubnisverordnung anerkannte Stelle reicht nicht aus, um als Ersthelfer im Sinne des § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" im Betrieb eingesetzt werden zu können. Dazu bedarf die ausbildende Stelle zusätzlich der Ermächtigung durch die Unfallversicherungsträger.

6.5.4 Kosten

6.5.4.1 Grundsatz

Kostenpflichtig ist grundsätzlich der Unternehmer oder die Unternehmerin, dem oder der die Verpflichtung, die erforderlichen Arbeitschutzmaßnahmen zu treffen und damit die Verantwortung für die Bestellung von Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen im Betrieb gesetzlich nach den §§ 3 und 10 Arbeitsschutzgesetz sowie § 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII und im Einzelnen aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zugewiesen sind. Die Kosten für die Arbeitsschutzmaßnahmen gemäß § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz sowie § 2 Abs. 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden.

Die Gesamtkosten der Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe spalten sich in zwei Teilbereiche auf, nämlich

  • Lehrgangsgebühren (getragen von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechend § 23 Abs. 2 Sozialgesetzbuch VII),

  • Reisekosten und Vergütung des Zeitaufwandes der Lehrgangsteilnehmer oder -teilnehmerinnen (in der Regel vom Unternehmer oder der Unternehmerin zu tragen).

6.5.4.2 Lehrgangsgebühren

Den Unfallversicherungsträgern obliegt nach § 23 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII die "Sorge" für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe. Das bedeutet nicht, dass sie die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen zu übernehmen haben, aber, dass sie eine besondere Verantwortung für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe der Versicherten tragen. Dies wird in § 23 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch VII besonders hervorgehoben; danach haben sie Unternehmen und Versicherte zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen anzuhalten. Dieser Aufgabe kommen die Unfallversicherungsträger durch Abschluss diesbezüglicher Vereinbarungen mit den ermächtigten Stellen und insbesondere durch die Übernahme der anfallenden Lehrgangskosten nach. Die schriftliche Vereinbarung umfasst Art und Umfang der Ausbildungsleistungen und die Höhe der Lehrgangsgebühren. Neu ermächtigte Stellen zur Ausbildung in Erster Hilfe schließen ebenfalls einen entsprechenden Vertrag.

Die Lehrgangsgebühr wird als Pauschgebühr je Teilnehmer/Teilnehmerin gezahlt, mit der alle Aufwendungen der Ausbildungsstellen für den Lehrgang abgegolten sind. Die als Kosten pro Teilnehmer/Teilnehmerin umgelegten Pauschgebühren enthalten die Aufwendungen für die Entwicklung und Erprobung des Lehrstoffes, die Beschaffung der Unterrichtsmittel, das Vorhalten des Schulungspersonals (einschließlich deren Fahrt- und Reisekosten) und der Schulungsräume, Steuerung und Durchführung der Aus- und Fortbildungsprogramme sowie auch die Aushändigung einer Teilnehmerunterlage, wie z. B. DGUV Information 204-007 "Handbuch zur Ersten Hilfe" usw. Die Ausbildungsstellen sind damit gehalten, keine zusätzlichen Forderungen an die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, die Unternehmen oder die Versicherten zu stellen. Die ausbildenden Stellen rechnen direkt mit den Unfallversicherungsträgern ab.

6.5.4.3 Vergütung der Unterrichtszeiten durch das Unternehmen

Die Frage, ob Lehrgangsteilnehmer oder -teilnehmerinnen für den lehrgangsbedingten Arbeitszeitausfall oder den über die gewöhnliche Arbeitszeit hinausgehenden Zeitaufwand von ihrem Unternehmen eine Vergütung erhalten, beantwortet sich nach den Bestimmungen und Prinzipien des Arbeitsrechts.

§ 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VII stellt klar, dass bei lehrgangsbedingtem Arbeitsausfall das Arbeitsentgelt fortzuzahlen hat. Dies gilt nicht nur bei eigenen Maßnahmen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch wenn Versicherte während der Arbeitszeit zum Beispiel an einem Erste-Hilfe-Lehrgang einer ermächtigten Stelle teilnehmen. Auf die Frage nach einem Entgeltanspruch für den außerhalb der Arbeitszeit liegenden Zeitaufwand, zum Beispiel bei Ausbildung von Schichtarbeitern an arbeitsfreien Tagen oder von anderen Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen an arbeitsfreien Wochenenden oder nach Arbeitsschluss geht das Sozialgesetzbuch VII nicht ein, da damit nicht das Sozial-, sondern das Arbeitsrecht angesprochen wird. Die Frage stellt sich sowohl für die von den Unfallversicherungsträgern durchgeführten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen als auch für die Veranstaltungen der ermächtigten Stellen. Soweit tarifrechtliche Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge keine entsprechenden Regelungen enthalten, spricht einiges für eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers. Grundsatz ist, dass Aus- und Fortbildung im Interesse des Unternehmens nicht zulasten der Versicherten gehen dürfen. Soweit nämlich jener oder jene Versicherte anhält, das heißt, anweist oder sein oder ihr Einverständnis damit erklärt, dass sie sich in der Ersten Hilfe ausbilden lassen, um im Betrieb als Ersthelfer oder Ersthelferin zur Verfügung zu stehen, handeln die Versicherten in Erfüllung der Pflichten des Unternehmers oder der Unternehmerin; denn er bzw. sie ist es schließlich, der bzw. die nach § 26 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dem Betrieb Ersthelfer oder Ersthelferinnen zur Verfügung zu stellen hat. Wer Personal zur Verfügung halten muss, das im Betrieb bestimmte besondere Aufgaben wahrnehmen soll, muss dafür sorgen, dass es entsprechend ausgebildet ist. Deswegen ist in der Verpflichtung des Unternehmers oder der Unternehmerin nach § 26 Abs. 2 und 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die Sorge für die Aus- und Fortbildung in der Ersten Hilfe enthalten. Das Gleiche gilt nach den § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz.

In vielen Fällen finden die Erste Hilfe-Lehrgänge nicht während der Arbeitszeit statt, sodass die Versicherten gezwungen sind, sich während der Freizeit aus- und fortbilden zu lassen. Da sie keinen Einfluss auf die terminliche Abhaltung der Lehrgänge haben, erscheint es sachlich nicht gerechtfertigt, Beschäftigte, die während ihrer Arbeitszeit geschult werden und einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, anders zu behandeln als Beschäftigte, die aus von ihnen nicht zu vertretenen Gründen die Ausbildung außerhalb ihrer Arbeitszeit durchlaufen müssen. Insofern wird unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung in der Regel ein Anspruch auf Freistellung oder ein entsprechender finanzieller Ausgleich vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin geschuldet sein. Ohne einen solchen Zeitausgleich würde es für die Unternehmen sicher ungleich schwerer, Betriebsangehörige als Ersthelfer oder Ersthelferinnen zu gewinnen.

Der Ausgleich kann auch durch Zahlung des entsprechenden Entgelts erfolgen. Etwaige arbeitsvertragliche Vereinbarungen sind zu beachten.

6.5.4.4 Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten

Aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII folgt, dass in den Fällen, in denen die Unfallversicherungsträger nicht selbst die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durchführen, die Unternehmen auch die anfallenden Fahrkosten und - soweit erforderlich - die Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen haben.

6.5.4.5 Maßnahmen der Unfallversicherungsträger

Sollte ein Unfallversicherungsträger die Aus- und Fortbildung Betriebsangehöriger in der Ersten Hilfe, z. B. auch im Rahmen einer größeren Schulungsmaßnahme für Führungskräfte auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit, selbst durchführen, so gilt § 23 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch VII, d. h., er hat die unmittelbaren Kosten seiner Aus- und Fortbildungsmaßnahme sowie die erforderlichen Fahr-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Ausgenommen ist die Vergütung der lehrgangsbedingten Ausfallzeiten.