DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Aufgaben

Der Ersthelfer oder die Ersthelferin sind ausgebildete Laien, die als Erste am Ort des Geschehens Maßnahmen ergreifen können, um akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden.

Rechtsgrundlagen:
§ 26 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit den Anhängen 1 und 2 des DGUV Grundsatzes 304-001 "Ermächtigung von Stellen für die Aus- und Fortbildung in der Erste Hilfe"

Die Aufgaben des Ersthelfers oder der Ersthelferin ergeben sich aus Art und Umfang der Ausbildung und der Weiterbildung (siehe Abschnitte 6.5 und 6.7). Sie dürfen auf dem Gebiet der Ersten Hilfe nur das tun, was ihrem Ausbildungsstand entspricht. Sie haben stets zu beachten, dass Erste Hilfe durch Laien nur Notbehelf, aber kein Ersatz für ärztliche Maßnahmen ist. In dem durch Aus- und Fortbildung gestellten Rahmen obliegt es ihnen, bei Notfällen die notwendigen Sofortmaßnahmen zu ergreifen und die Verletzten so lange zu betreuen, bis sanitätsdienstlich oder ärztlich qualifiziertes Fachpersonal die Betroffenen übernimmt.

Es ist zwar die wichtigste Aufgabe, bei einem Notfall einsatzbereit zur Stelle zu sein und zu helfen, es ist aber nicht die einzige. Der Ersthelfer bzw. die Ersthelferin hat auch in Fällen, die nicht den Grad einer lebensbedrohlichen Störung erreichen, Hilfe zu leisten. In Betrieben, in denen es weder Betriebssanitäter bzw. -sanitäterinnen gibt noch ein Betriebsarzt oder eine -ärztin ständig vor Ort ist, ist es Aufgabe des Ersthelfers oder der Ersthelferin, Verletzte mit leichteren Verletzungen im Rahmen der Ersten Hilfe zu versorgen und gegebenenfalls den Transport zur ärztlichen Behandlung in die Wege zu leiten.

Außerdem kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin sie mit der Aufgabe betrauen, die gemäß § 24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" notwendigen Dokumentationen z. B. im Verbandbuch zu führen (siehe Abschnitt 4.4).

Ihnen kann der Unternehmer bzw. die Unternehmerin auch die Kontrolle über das nach § 25 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" vorzuhaltende Erste-Hilfe-Material übertragen.

Auf keinen Fall ist es Sache des Ersthelfers oder der Ersthelferin, Medikamente, z. B. Kopfschmerztabletten, an Betriebsangehörige auszugeben.