DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 6.1 - 6 Ersthelfer und Ersthelferinnen
6.1 Unternehmerpflicht

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Ersthelferinnen oder Ersthelfer aus- und fortbilden zu lassen und zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe übernehmen.

Rechtsgrundlagen:
§ 21 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII
§ 26 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 10 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz

Darüber hinaus muss das Unternehmen über eine ausreichende Anzahl aus- bzw. fortgebildeter Ersthelfer und Ersthelferinnen im Betrieb verfügen. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, stellt das eine grobe Pflichtwidrigkeit dar.

§ 10 Abs. 2 Satz 4 Arbeitsschutzgesetz stellt es dem Unternehmer oder der Unternehmerin frei, selbst die Aufgaben eines Ersthelfers bzw. einer Ersthelferin oder eines Betriebssanitäters bzw. einer Betriebssanitäterin zu übernehmen, aber nur, wenn er oder sie über die notwendige Aus- und Fortbildung verfügt.

Grundsätzlich darf der Unternehmer oder die Unternehmerin nur solche Personen als Ersthelfer oder Ersthelferin für den Betrieb benennen und einsetzen, die durch eine vom Unfallversicherungsträger für die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe ermächtigte Stelle aus- und fortgebildet worden sind.

Nach den Bergverordnungen ausgebildete sogenannte Nothelfer bzw. Nothelferinnen sind den Ersthelfern bzw. Ersthelferinnen gleichwertig.

Darüber hinaus können Personen mit ärztlicher oder zahnärztlicher Approbation als aus- und fortgebildete Ersthelfer oder Ersthelferinnen nach § 26 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" angesehen werden.

Einer Ausbildung in Erster Hilfe bei einer von den Unfallversicherungsträgern ermächtigten Stelle steht die Tätigkeit mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung bzw. die abgeschlossene Ausbildung in einem Beruf des Gesundheitswesens gleich. Dieser Personenkreis kann ohne zusätzliche Ausbildung als Ersthelfer bzw. Ersthelferin im Betrieb eingesetzt werden.

Personen mit sanitätsdienstlicher/rettungsdienstlicher Ausbildung oder einer Berufsausbildung mit integrierter gleichstellbarer Erste-Hilfe-Ausbildung sind insbesondere

  • Rettungshelfer/innen,

  • Rettungssanitäter/innen,

  • Notfallsanitäter/innen sowie Rettungsassistenten/innen.

Berufe des Gesundheitswesens sind insbesondere

  • Krankenschwestern/Krankenpfleger,

  • Gesundheits- und Krankenpfleger/Gesundheits- und Krankenpflegerinnen,

  • Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger,

  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen,

  • Hebammen/Entbindungspfleger,

  • Krankenpflegehelfer/innen,

  • Altenpfleger/innen,

  • Arzthelfer/innen,

  • Medizinische Bademeister/innen,

  • Physiotherapeut/innen,

  • Schwesternhelfer/innen,

  • Pflegediensthelfer/innen,

  • Fachangestellte für Bäderbetriebe.

Eine entsprechende regelmäßige Fortbildung ist bei Personen mit einer sanitätsdienstlichen oder rettungsdienstlichen Ausbildung oder einer entsprechenden Qualifikation in einem Beruf des Gesundheitswesens nur dann gegeben, wenn sie an vergleichbaren Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig teilnehmen oder bei ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig Erste-Hilfe-Maßnahmen durchführen. Ansonsten wird auch bei ihnen die Teilnahme an Erste-Hilfe-Fortbildungen in Abständen von längstens zwei Jahren erforderlich.

Steht Verletzten bei einem Notfall im Betrieb kein Ersthelfer oder keine Ersthelferin zur Verfügung, so kann der Unternehmer oder die Unternehmerin damit regresspflichtig werden.