Abschnitt 5.4 - 5.4 Rettungsgeräte
Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn zur Beseitigung einer Lebensgefahr technische Maßnahmen erforderlich sind.
Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
Es gibt Rettungsgeräte im technischen Sinne und Geräte, die erst durch ihre Verwendung zu solchen werden.
Zu Ersteren gehören z. B.
Körperduschen
Augenduschen
Sprungtücher
Hubrettungsfahrzeuge
Spreizer
Schneidgeräte
Brechwerkzeuge
Rettungsgurte
Auffanggurte
Atemschutzgeräte für die Selbstrettung
Geräte, die durch ihre Verwendung zu Rettungsgeräten werden, sind z. B.
Feuerlöscher bei Einsatz gegen Personenbrände,
Motorsägen zur Befreiung eingeklemmter oder eingeschlossener Personen,
Trennschleifer zur Befreiung eingeklemmter oder eingeschlossener Personen.
Rettungsgeräte sind entsprechend den im Betrieb vorkommenden Gefährdungen zur Verfügung zu stellen. Es ist darauf zu achten, dass sie ausschließlich von sachkundigem Personal eingesetzt werden.