DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Alarm- und Meldeplan

Der Alarm- und Meldeplan für die Erste Hilfe ist der für den Betrieb vorgesehene Plan für den Einsatz der notwendigen Rettungseinheiten binnen kürzester Zeit am rechten Ort sowie für die Benachrichtigung der für begleitende und nachfolgende Maßnahmen zuständigen Personen oder Stellen.

Rechtsgrundlagen:
§ 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz
§ 34 Nr. 5 der Strahlenschutzverordnung

Durch den Alarmplan müssen Hilfesuchende in die Lage versetzt werden, ohne Zeitverlust über die im Betrieb installierten Alarm- und Meldeeinrichtungen einen Notruf an die zuständige Stelle abzugeben und dadurch den Einsatz der benötigten Rettungseinheiten zu erwirken. Die Zuständigkeiten und Aufgaben müssen im Plan so festgelegt sein, dass alle Verantwortlichen aufgrund der empfangenen Meldung ihre Pflicht ohne Verzögerung zielsicher erfüllen können. Der Plan muss jede Art des für den Betrieb möglichen Unfallgeschehens (z. B. Verletzte infolge Brand, Gasausbruch oder Einsturz, einzelne Verletzte, mehrere oder viele Verletzte) berücksichtigen und die danach benötigten inner- und außerbetrieblichen Hilfsdienste ansprechen. Sämtlichen im Plan aufgeführten Stellen muss der Plan zur Verfügung gestellt werden. Die Beschäftigten sind über den Alarmplan zu unterrichten. Ein bloßer Aushang genügt nicht. Der Plan muss zur vollständigen Information erläutert werden. Er muss fortgeschrieben, d. h. ggf. an veränderte betriebliche Verhältnisse angepasst werden.

Das Alarm- und Meldeschema stellt beispielhaft dar, welche Einrichtungen und Stellen in einem Alarm- und Meldeplan für die Erste Hilfe in Betracht kommen und wie die Alarmierungs- und Meldewege verlaufen können. Die Ausgestaltung des Planes hängt von den betrieblichen Verhältnissen wie Größe, Struktur, Organisation und den vorhandenen Ressourcen ab.

Für größere Betriebe, die über eine Ambulanz, eine Werkfeuerwehr, einen hauptberuflichen Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin sowie über Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen, gibt es verschiedene Lösungsmöglichkeiten. Es kann vorgesehen werden, dass der innerbetriebliche Notruf unmittelbar in der betrieblichen Ambulanz ankommt. Diese hätte sofort den betrieblichen Rettungsdienst einzusetzen und bei Bedarf weitere betriebliche Hilfe unmittelbar oder z. B. über den Pförtner bzw. die Pförtnerin oder die werksärztliche Abteilung anzufordern. Der Notruf kann aber auch so gesteuert werden, dass neben der Ambulanz zugleich eine zentrale betriebliche Meldestelle, z. B. der Pförtner oder die Pförtnerin, die Meldung empfängt. Diese hätte dann die weiter in Betracht kommende innerbetriebliche und außerbetriebliche Hilfe anzufordern. Der Plan kann auch so gestaltet werden, dass die werksärztliche Abteilung, die Werkfeuerwehr oder eine andere Stelle als Leitstelle bestimmt wird.

Es kann erforderlich sein, dass bei besonderen Schadensfällen der Alarm an verschiedenen Stellen, z. B. bei der Ambulanz und der Werkfeuerwehr, von Hilfesuchenden gleichzeitig ausgelöst wird. Die gleichzeitige Anforderung verschiedener Hilfseinheiten, z. B. technischer Hilfe neben medizinischer, kommt insbesondere in Betracht, wenn Verletzte eingeklemmt sind oder an schwer zugänglichen Orten versorgt und befreit werden müssen. Zu denken ist an Einsätze mit besonderem Gerät (schwerem Atemschutz, Vollschutz, Rettungsgeräten, Feuerlöschgeräten) z. B. bei Gasausbrüchen, Explosionen und größeren Bränden. Es kann sinnvoll sein, im Alarmplan derartige Schadensfälle besonders zu berücksichtigen, indem besondere Notrufmöglichkeiten festgelegt werden (besondere Notruftelefon-Nummer, Notrufmelder).

Führt der Betrieb Verletztentransporte zum Krankenhaus selbst durch, muss festgelegt werden, wer - Betriebsarzt bzw. -ärztin oder betriebliche Meldestelle - die Verbindung zum Krankenhaus aufnimmt, in das der oder die Verletzte eingeliefert werden soll. In kleineren Betrieben und Baustellen wird im Plan lediglich festzulegen sein, wie der Notruf an die Rettungsleitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes zu erfolgen hat, wie die Rettungseinheiten einzuweisen sind und wem der Unfall zu melden ist. Steuerung und Durchführung der Rettung bis zur Einlieferung in das geeignete Krankenhaus liegen in der Hand des öffentlichen Rettungsdienstes.

Das dargestellte Schema erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So sind in Betrieben, in denen Unfälle durch erhöhte Einwirkung ionisierender Strahlen eintreten können, z. B. der betriebliche Strahlenschutz, der oder die nach der "Strahlenschutzverordnung" ermächtigte Arzt oder Ärztin und das Regionale Strahlenschutzzentrum zu berücksichtigen (siehe DGUV Information 203-008 "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen", herausgegeben vom Institut für Strahlenschutz der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse und der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie).

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Beispiel: Alarm- und Meldeschema