DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 5.1 - 5 Erforderliche Einrichtungen und Sachmittel
5.1 Alarm- und Meldeeinrichtungen

Alarm- und Meldeeinrichtungen dienen im Rahmen der Ersten Hilfe der raschen und zuverlässigen Benachrichtigung und Einsatzsteuerung der benötigten Rettungseinheiten.

Rechtsgrundlagen:
§ 8 Abs. 2, § 25 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
§ 10 Abs. 1 Satz 3 Arbeitsschutzgesetz

Die gebräuchlichste Meldeeinrichtung ist das Telefon. Es kann diese Funktion jedoch nur erfüllen, wenn die Notrufnummer sichtbar angegeben ist. Sofern die öffentliche Notrufzentrale nicht direkt angewählt werden kann, ist z. B. eine während der Arbeitszeit ständig besetzte Meldestelle erforderlich, die den innerbetrieblichen Notruf aufnimmt und eine erforderliche Alarmierung des öffentlichen Rettungsdienstes vornimmt. Außerdem sollte im Unternehmen geprüft werden, ob das innerbetriebliche Meldesystem so eingerichtet werden kann, dass in der Zentrale erkennbar ist, wo der Notruf abgegeben wird.

In gefährdeten Bereichen empfiehlt es sich, besondere Notrufmelder entsprechend dem Feuermelder zu installieren, durch deren Betätigung unmittelbar, z. B. über die Werkssirene, Alarm ausgelöst und in der Leitzentrale, der betrieblichen Ambulanz, bei der Werkfeuerwehr und dem Pförtner oder der Pförtnerin auf Monitor oder Leuchttafeln automatisch der Einsatzort angezeigt und die Art des Geschehens erkennbar wird.

Beispiel:

Der innerbetriebliche Notruf erfolgt

  • über Telefon Notruf-Nr. 777 bei schweren Unfällen, insbesondere bei lebensbedrohlichen Verletzungen,

  • über manuellen Brandmelder, hilfsweise Telefon Notruf-Nr. 888 bei Bränden, kritischen Schadensfällen und Katastrophen,

  • über Alarmknopf, hilfsweise über Telefon Notruf-Nr. 777 bei Gasgefahr.

Die manuellen Brandmelder sind außen an den Gebäuden angebracht; die Alarmknöpfe befinden sich an den Arbeitsplätzen.

Der Einsatz der Hilfseinheiten und die weitere Nachrichtenübermittlung erfolgen, soweit die Alarmierung nicht bereits über Sirene erfolgt ist, nach dem Alarm- und Meldeplan über die dort vorgesehenen Alarm- und Meldeeinrichtungen, insbesondere Telefon, Rufanlage, Funk. Soweit außerbetriebliche Stellen, zum Beispiel der öffentliche Rettungsdienst, alarmiert werden sollen, erfolgt der Notruf über die Telefonnummer der Feuerwehr/Rettungsleitstelle: 112 oder die Telefonnummer der Polizei: 110. Der direkte Weg zum öffentlichen Rettungsdienst führt über die Rufnummer der Rettungsleitstelle. Wenn die Rettungsleitstellen und das Unternehmen, von dem der Notruf abgehen soll, nicht demselben Ortstelefonnetz angeschlossen sind, muss die entsprechende Ortskennzahl (Vorwahlnummer) vorgeschaltet werden.

Soweit stationäre Meldeeinrichtungen nicht vorhanden sind, muss die Notrufmöglichkeit auf andere Weise sichergestellt werden. Zu denken ist an mobile Betriebsfunkanlagen oder an Personen-Notsignal-Anlagen bei Alleinarbeit, siehe DGUV Regel 112-139 "Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen". Insbesondere wenn Arbeiten von einer Person alleine durchgeführt werden, hat der Unternehmer oder die Unternehmerin die Erste Hilfe durch wirksame Maßnahmen sicherzustellen.

Bei Tätigkeiten außerhalb geschlossener Betriebe oder auf Baustellen ist in erster Linie auf die öffentlichen Meldeeinrichtungen oder z. B. Mobiltelefone zurückzugreifen. Von öffentlichen Telefonen kann jederzeit der Notruf durch Anwahl der Nummer 112 oder der Nummer 110 abgegeben werden. Die öffentlichen Fernsprecher ermöglichen stets einen gebührenfreien Notruf.

Besonders für Verkehrsunfälle sind an Autobahnen und an vielen Bundesstraßen Notrufmelder aufgestellt.

Auch ein privates Telefon muss für den Notruf zur Verfügung gestellt werden (Pflicht zur Hilfeleistung).

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