DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 4.5 - 4.5 Arbeitsunterbrechung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat Verletzten Gelegenheit zu geben, nach einem Unfall Erste Hilfe in Anspruch nehmen zu können.

Rechtsgrundlagen:
§ 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Im Rahmen seiner oder ihrer Fürsorgepflicht hat der Unternehmer oder die Unternehmerin auch in Anlehnung an § 2 Abs. 1 Satz 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dafür zu sorgen, dass die Versicherten die Arbeit mindestens so lange unterbrechen können bis Erste Hilfe geleistet ist - auch wenn die Betroffenen es nicht für notwendig halten. Sie sollen die Verletzung durch die mit den Aufgaben der Ersten Hilfe betrauten Personen beurteilen lassen, damit die erforderlichen Maßnahmen und Anweisungen getroffen werden können und somit einer etwaigen Verschlechterung vorgebeugt werden kann. Die eingeleiteten Erste-Hilfe-Maßnahmen werden dokumentiert. Dadurch können unter anderem die Ansprüche der Verletzten gesichert werden (siehe Abschnitt 4.4).