DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Sachkundiger Transport

Verletzte sollen möglichst schonend und betreut befördert werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

4.2.1 Begriff

Der sachkundige Transport von Verletzten zu den nach § 24 Abs. 2 und 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Betracht kommenden Stellen der weiteren medizinischen Versorgung ist das notwendige Bindeglied zwischen der Ersten Hilfe am Ort des Geschehens und der Heilbehandlung. Es ist in der Regel nicht entscheidend, dass Verletzte so schnell wie möglich ins Krankenhaus kommen, sondern dass sie nach fachgerechter Versorgung am Ort des Geschehens auf dem Transport nicht erneut oder zusätzlich gefährdet werden. Sie müssen auf schonende Weise unter Überwachung der lebenswichtigen Funktionen befördert werden. Die Entscheidung über die Art des Transportes ist insbesondere abhängig von Art, Umfang und Schwere der Verletzung, der dem bzw. der Verletzten möglichen Gehfähigkeit sowie der Länge der Beförderungsstrecke. Bestehen Zweifel bei der Auswahl des geeigneten Transportmittels, ist eine sachkundige Entscheidung möglichst durch einen Arzt bzw. eine Ärztin herbeizuführen.

4.2.2 Transport durch den öffentlichen Rettungsdienst

4.2.2.1 Durchführung der Transporte

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Verletzte, die eines Transportes zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus bedürfen, gleichgültig ob es sich um einen Einzelfall oder um eine Vielzahl Verletzter handelt, fachgerecht befördert werden. Dafür zu sorgen heißt, dass vom Unternehmen die Transportmöglichkeit für den Verletzten zu beschaffen ist. Dazu stehen zwei Wege offen - öffentlicher oder betrieblicher Rettungsdienst -, wobei der zweite in der Regel nur in Großunternehmen oder bei Vorliegen besonderer Verhältnisse beschritten wird.

Grundsätzlich genügt der Unternehmer oder die Unternehmerin der Verpflichtung, wenn die Verletzten dem öffentlichen Rettungsdienst zum Transport übergeben werden. Dieser trifft alle notwendigen Entscheidungen. Seine Rettungsleitstelle steuert über Funk die Einsätze und den Transport zur geeigneten ärztlichen Behandlung und ins geeignete Krankenhaus (siehe Abschnitt 4.1). Ihr sind die von den Unfallversicherungsträgern bestimmten Ärzte sowie Ärztinnen und Krankenhäuser bekannt. Sie kennt die Zahl der freien Betten in den einzelnen Kliniken oder kann diese umgehend feststellen. Bei besonderen Verletzungen, wie schweren Verbrennungen, Querschnittlähmungen, schweren Schädel-Hirn-Verletzungen oder traumatischen Amputationen, ermittelt die Leitstelle die Aufnahmebereitschaft der Spezialabteilungen für die Behandlung derartiger Patienten und Patientinnen. Die Entscheidung darüber, welche und wie viele Rettungseinheiten - Rettungswagen, Notarztwagen, Rettungstransporthubschrauber - zum Einsatz kommen, trifft die verantwortliche Leitstelle. Über Art und Ziel des Transportes entscheidet bei Notfällen in der Regel der Notarzt oder die -ärztin unter Mitwirkung der Leitstelle.

4.2.2.2 Ausstattung der Transporteinheiten im öffentlichen Rettungsdienst

In der Bundesrepublik Deutschland sind Notfallrettung und Krankentransport von den einzelnen Bundesländern durch Rettungsdienstgesetze geregelt und als funktional zusammengehörige Aufgaben des öffentlichen Rettungsdienstes organisiert. Die Notfallrettung hat die Aufgabe, bei Notfallpatienten sowie -patientinnen Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfsbedürftigen Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung kranker Personen, die - in der Regel nach ärztlicher Beurteilung - während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen. Derartige Transporte werden als Krankenfahrten bezeichnet.

Der sachkundige Transport wird durch den Einsatz eigens für die Notfallrettung und den Krankentransport vorgesehener geeigneter Transportmittel sichergestellt. Die einzelnen mobilen Einheiten, die über eine Leitstelle eingesetzt und gesteuert werden, bestehen aus Krankenkraftwagen, d. h. bodengebundenen Fahrzeugen, die für die Notfallrettung (Rettungswagen, Notarzt-Einsatzfahrzeug) oder den Krankentransport (Krankentransportwagen) und Luftfahrzeugen (Rettungstransporthubschrauber) besonders eingerichtet sind und in Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen sowie mit geeignetem Personal besetzt sind. Beim sogenannten Rendezvous-System gelangt der Notarzt bzw. die Notärztin mit dem Notarzteinsatzfahrzeug zum Notfallort und trifft erst dort mit dem Rettungswagen zusammen. Das Notarzt-Einsatzfahrzeug ist ein Personenkraftwagen mit spezieller Ausstattung zum Transport des Notarztes bzw. der -ärztin und der medizinisch-technischen Ausstattung.

4.2.2.3 Qualifikation des Transportpersonals

Die Anforderungen an das Personal für Rettungswagen und Krankentransportwagen sind in den Grundsätzen bundeseinheitlich von den Ländern geregelt. Es gibt jedoch gewisse Abweichungen, wie den einzelnen Rettungsdienstgesetzen der Bundesländer zu entnehmen ist. Bei den Anforderungen an die Besatzungsmitglieder der Fahrzeuge ist zwischen der persönlichen und der fachlichen Eignung zu unterscheiden. Die persönliche Eignung ist in den Rettungsdienstgesetzen nicht generell konkretisiert. Ziel ist es, durch ein organisiertes System zu Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr eine bedarfsgerechte der medizinischen Rehabilitation vorgelagerte Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Folglich sind Personen ungeeignet, deren gesundheitliche Verfassung, körperliche Konstitution, Alter, psychische Eigenheiten oder fehlende Zuverlässigkeit darauf schließen lassen, dass sie den Anforderungen im Rettungsdienst nicht gewachsen sind.

Bei der erforderlichen fachlichen Qualifikation gehen alle Rettungsdienstgesetze davon aus, dass sowohl der Rettungswagen als auch der Krankentransportwagen mit mindestens zwei Personen zu besetzen sind, wobei die eine das Fahrzeug führt und die andere den Patienten oder die Patientin betreut. Für das Begleitpersonal gelten überwiegend folgende Regelungen:

Die Begleitperson des Rettungswagens muss mindestens die Qualifikation eines Rettungsassistenten bzw. einer -assistentin und die des Krankentransportwagens mindestens die eines Rettungssanitäters bzw. einer -sanitäterin aufweisen. Ausnahmen lassen die Gesetze von Hessen, Schleswig-Holstein und Thüringen zu; der Krankentransportwagen muss hier mit einem Rettungsassistenten bzw. einer -assistentin als Begleitperson besetzt sein. Bei den Anforderungen an den Fahrzeugführer oder die -führerin von Rettungswagen und Krankentransportwagen ist keine bundeseinheitliche Linie in den Rettungsdienstgesetzen erkennbar. Hier reicht in der Regel die geforderte Qualifikation bis zum Rettungssanitäter.

4.2.3 Transport durch den betrieblichen Rettungsdienst

4.2.3.1 Erfordernis

Es kann davon ausgegangen werden, dass der öffentliche Rettungsdienst grundsätzlich alle Transportprobleme löst. Dennoch kann ein betriebseigenes Notfallrettungs- und Krankentransportsystem zweckmäßig sein; auch kann sich die Pflicht des Unternehmers oder der Unternehmerin aus § 24 Abs. 3 i.V.m. § 24 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" zu der entsprechenden Forderung verdichten. Unter welchen Voraussetzungen dieser Fall eintritt, hängt vom Einzelfall ab. Es gilt allgemein: Kann der öffentliche Rettungsdienst aller Erfahrung nach die Notfallrettung oder den Transport nicht so rechtzeitig wie angezeigt bewerkstelligen, hat das Unternehmen eigene Vorsorge zu treffen. Die durchschnittliche Anfahrtszeit des öffentlichen Rettungsdienstes, d. h. die Zeit von der Alarmierung bis zum Eintreffen an der "Haustür", liegt zwischen 10 und 15 Minuten.

4.2.3.2 Anforderungen an betriebliche Transporteinheiten

An die betrieblichen Transporteinheiten, mit denen Notfallpatienten und -patientinnen, Verletzte und Kranke unter medizinisch-fachlicher Betreuung im Betrieb oder auch vom Betrieb zur ärztlichen Behandlung oder ins Krankenhaus befördert werden, sind dieselben Anforderungen in sächlicher und personeller Hinsicht zu stellen wie an die Einheiten des öffentlichen Rettungsdienstes. Dabei ist es gleichgültig, ob der Unternehmer bzw. die Unternehmerin der Verpflichtung aus § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" nachkommt oder ob der Betrieb im Rahmen freiwilliger Fürsorge einen betriebseigenen Transportdienst vorhält. Entweder unterliegt er den Regelungen des für ihn einschlägigen Landesrettungsdienstgesetzes unmittelbar - so in den meisten Bundesländern - oder er hat die in diesen Gesetzen enthaltenen Grundsätze im Sinne von Mindestanforderungen gemäß § 24 Abs. 1 und 3 der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift zu beachten. Dieses ist der Fall, wenn das Rettungsdienstgesetz das betriebliche Rettungswesen von seinem Geltungsbereich generell oder teilweise für den innerbetrieblichen Bereich ausnimmt. Im Übrigen, d. h. soweit das betreffende Rettungsdienstgesetz seine Anwendung auf den betriebseigenen Notfall- und Krankentransport vorsieht, bedarf das Unternehmen für den Betrieb desselben in der Regel der vorherigen Genehmigung des Landes.

4.2.3.3 Qualifikation des Personals für den betrieblichen Rettungsdienst

Auch wenn betriebliche Selbstversorgungssysteme der Notfallrettung und des Krankentransportes von den Rettungsdienstgesetzen einzelner Bundesländer nicht berührt werden, können an die betrieblichen Rettungs- und Transporteinheiten grundsätzlich keine minderen Anforderungen als die gesetzlichen gestellt werden. Die Rettungsdienstgesetze sind als Regeln der Technik anzusehen. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen der einschlägigen Norm für Krankenkraftwagen entsprechen (siehe Abschnitt 5.5). Ein "sachkundiger Transport" im Sinne von § 24 Abs. 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" findet nur statt, wenn die betriebseigenen Systeme die gleichen Besatzungen auf dem Krankentransportwagen für den Krankentransport und dem Rettungswagen für die Notfallrettung aufweisen, wie sie für den öffentlichen Rettungsdienst gesetzlich vorgesehen sind. Will ein Unternehmen Notfallrettung und Krankentransport rund um die Uhr im Unternehmen durchführen, so hat es unter Berücksichtigung von Abwesenheitszeiten (z. B. Urlaub oder Krankheit) die Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl an Notfallsanitätern oder -sanitäterinnen/Rettungsassistenten oder -assistentinnen zu gewährleisten.

Sofern nur Krankentransporte durchgeführt werden, weil zum Beispiel Notfälle im Betrieb äußerst selten eintreten und deshalb dem öffentlichen Rettungsdienst überlassen bleiben, müssen in der Regel Rettungssanitäter bzw. -sanitäterinnen in entsprechender Zahl zur Verfügung stehen. Entsprechendes gilt für die notwendigen Fahrzeugführer bzw. Fahrzeugführerinnen.

Der Unternehmer oder die Unternehmerin ist verpflichtet, für eine regelmäßige Fortbildung und eine notwendige Weiterbildung zu sorgen. Soweit Unfälle durch Einwirkung von Gefahrstoffen eintreten können, muss das Personal ohnehin einschlägig zusätzlich geschult werden, denn spezielle Kenntnisse auf diesem Gebiet werden dem Personal bei der allgemeinen Ausbildung zum Notfallsanitäter bzw. zur Notfallsanitäterin/zum Rettungsassistenten bzw. zur Rettungsassistentin nicht vermittelt.

4.2.3.4 Absprache

Für die Durchführung des Rettungstransportes in eigener Regie ist es unerlässliche Voraussetzung, dass das Unternehmen Absprachen mit geeigneten Krankenhäusern trifft und, sofern das nicht möglich ist, Verbindungen mit der Rettungsleitstelle des öffentlichen Rettungsdienstes unterhält. Diese kann bei Brandverletzungen z. B. durch Rücksprache mit der Zentralen Anlaufstelle für die Vermittlung von Betten für Schwerbrandverletzte erfolgen, die auch angeben kann, wo Betten für Schwerverbrannte frei sind.

4.2.4 Transport im Taxi/Pkw

Bei geringfügig erscheinenden Verletzungen kann es ausreichen, den Transport im Pkw oder Taxi durchzuführen. Ob Verletzte neben dem Fahrzeugführer bzw. der Fahrzeugführerin durch eine weitere Person begleitet werden müssen, ist von der Art der Verletzung bzw. der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig.

4.2.5 Transportkosten

Gemäß § 43 Sozialgesetzbuch VII übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Kosten für den Transport zur ärztlichen Praxis und ins Krankenhaus in Höhe der nach Landesrecht festgesetzten oder vereinbarten Gebührensätze. Soweit es sich um einen betriebseigenen Transport handelt, sind die Erstattungssätze mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu vereinbaren.

4.2.6 Transport unter besonderen Bedingungen

Besondere Maßnahmen erfordert der sachkundige Transport unter schwierigen Randbedingungen, z. B. im Tiefbau, Bergbau oder bei der Höhenrettung. Soweit Verletzte z. B. mit Krankentragen oder Schleifkörben zu befördern sind, muss Personal in der Handhabung entsprechend unterwiesen und geübt sein.