DGUV Information 204-022 - Erste Hilfe im Betrieb

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Abschnitt 3.5 - 3.5 Allgemeine Bürgerpflicht

Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" und das Arbeitsschutzrecht lassen Schadensereignisse unberührt, die nicht auf der versicherten Tätigkeit im Sinne der §§ 8 und 9 Sozialgesetzbuch VII bzw. dem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Arbeitsschutzgesetz beruhen. Daraus folgt nicht, dass Unternehmen sich nicht um die Erste Hilfe bei Unfällen zu sorgen haben, die zum Beispiel auf eine "innere Ursache" oder auf "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" des oder der Verunglückten zurückzuführen sind. Bekanntlich sind alle gehalten, bei Unglücksfällen zu helfen, soweit es erforderlich und ihnen den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung wichtiger Pflichten möglich ist. Im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung können sie sich nach § 323c Strafgesetzbuch strafbar machen. Dem Unternehmer oder der Unternehmerin ist es ohne weiteres möglich und zuzumuten, die für Arbeitsunfälle getroffene Sorgfalt auch bei anderen im Betriebsbereich, auf Baustellen und an anderen seinem Einfluss unterliegenden Orten auftretenden Unglücksfällen, vor allem bei sonstigen Notfällen anzuwenden. Es ist davon auszugehen, dass er bzw. sie diese Rechtsverhältnisse kennt und daher Arbeitsunfälle und sonstige Unglücksfälle gleich behandeln will. Die Beschäftigten sind entsprechend ihren Fähigkeiten dem Unternehmer oder der Unternehmerin bei jedem Unfall zur Mitwirkung in der Ersten Hilfe verpflichtet. Auch für sie gilt § 323c Strafgesetzbuch.