DGUV Information 209-069 - Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Vermeidung von extremen Körperhaltungen

Die Körperhaltung am Arbeitsplatz wird beeinflusst durch die Wahl der Körperstellung (hier im Allgemeinen Stehen), die Maschinenabmessungen aber auch durch die Sichtverhältnisse, die Stellaufgaben und die Stabilitätsanforderungen (die Notwendigkeit, den Körper abzustützen).

Falls sich in den Fragen der Abschnitte 2 bis 2.4 gezeigt hat, dass die Maschinenkonstruktion den ergonomischen Vorgaben entspricht, sollten keine extremen Körperhaltungen bei der (normalen) Benutzung der Maschine eingenommen werden müssen. Für einige Tätigkeiten lässt sich der Arbeitsbereich allerdings nur schwer lokalisieren, sodass die Betrachtung der Körperhaltung durchaus sinnvoll ist.

Extreme Körperhaltungen können z. B. bei Justier- und Einstellarbeiten, bei Reparatur, Wartung oder Reinigung eingenommen werden. Es ist unrealistisch zu glauben, alle Arbeitsschritte könnten in normaler, gerader Körperhaltung ausgeführt werden. Allerdings sollte die Anzahl dieser extremen Körperhaltungen so niedrig wie möglich sein. Dieses Ziel kann durch gute Zugänglichkeit, gute Handhabung (z. B. Schnappverschluss statt Schraubverschluss), durch geeignete Kennzeichnung und Beschriftung erreicht werden, aber auch durch Hilfsmittel, die den Wechsel von Werkzeugen oder die Wartung vereinfachen.

Das Ziel dieser Maßnahmen ist nicht das Beseitigen von nicht-neutralen Körperhaltungen, sondern die Reduzierung der Expositionszeit (siehe Abbildungen 34 und 35).

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Abbildung 34:
Zonen der Oberkörperneigung
(Quelle: Bild 3 der DIN EN 1005-4:2009-01)

Intensität der MaschinennutzungBewegungsfrequenz
statische Haltung> 2/min< 2/min
häufig1; 2 und 4 nur mit Rumpfunterstützung11; 4 nur mit Rumpfunterstützung
gelegentlich1, 2; 4 nur mit Rumpfunterstützung11, 2, 4
selten1, 2; 4 nur mit Rumpfunterstützung11, 2, 3, 4

Abbildung 35:
Zulässige Bewegungsfrequenz für Oberkörperneigungen nach Abbildung 34 (1=Zone 1, usw.)

Zu Frage a)

Bei aufrechter Körperhaltung (Zone 1) sind alle Tätigkeitskombinationen zulässig.

Zu Frage b)

Rumpfneigungen bis 60° nach vorn (Zone2) nur gelegentlich oder selten oder bei statischer Haltungen mit Rumpfunterstützung

Zu Frage c)

Extreme Rumpfneigungen nach vorn > 60° (Zone 3) nur selten mit niedriger Bewegungsfrequenz

Zu Frage d)

Rückwärtige Rumpfneigung siehe Zone 4

Zu Frage e)

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Abbildung 36:
Zonen der Oberkörperdrehung und Seitneigung
(Quelle: Bild 4 und 5 der DIN EN 1005-4:2009-01)

Intensität der MaschinennutzungBewegungsfrequenz
statische Haltung> 2/min< 2/min
häufig111
gelegentlich111, 2
selten111, 2

Abbildung 37:
Zulässige Bewegungsfrequenz für Körperhaltungen nach Abbildung 36

ccc_1901_180201_41.jpg

Abbildung 38:
Zonen der Armhaltung
(Quelle: Bild 6 der DIN EN 1005-4:2009-01)

Zu den Fragen f) und g)

Intensität der MaschinennutzungBewegungsfrequenz
statische Haltung> 2/min< 2/min
häufig1; 2 nur mit Armunterstützung1; 2 bei Frequenzen <10/min1, 2
gelegentlich1, 21, 21, 2, 3, 4
selten1, 21, 21, 2, 3, 4

Abbildung 39:
Zulässige Bewegungsfrequenz für Armhaltungen nach Abbildung 38

Zone 1Bevorzugte Armhaltung, keine Einschränkung
Zone 2Einschränkung nur bei häufiger Maschinennutzung. Bei statischen Haltungen ist Armunterstützung erforderlich, keine Bewegungsfrequenz > 10/min.
Zone 3Extremes Anheben des Oberarms, z. B. bei Überkopfarbeit, nur bei gelegentlicher Nutzung der Maschine und bei niedrigen Bewegungsfrequenzen
Zone 4Nach hinten greifen oder zum Körper hin greifen nur bei gelegentlicher Nutzung der Maschine und bei niedrigen Bewegungsfrequenzen

Zu Frage h)

Eine ausreichende Bewegungsmöglichkeit lässt sich im Allgemeinen nur am Aufstellungsort feststellen. Hier sollen nur Mängel aufgezeigt werden, die die Bedienperson aufgrund der Maschinenkonstruktion schon einengen oder zu Zwangshaltungen führen.

In der Handlungsanleitung zur Beurteilung von Arbeitsbedingungen zur "Bewegungsergonomischen Gestaltung von andauernder Steharbeit", LV50 des Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik - LASI, heißt es:

"Arbeitsstätten sind so zu dimensionieren, dass von Ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ausgehen können. Arbeitsräume müssen, um darin ohne Beeinträchtigung von Sicherheit, Gesundheit oder Wohlbefinden der Beschäftigten arbeiten zu können, ausreichend groß sein. An jedem Arbeitsplatz sind unverstellte Bewegungsfreiräume bzw. Bewegungsflächen erforderlich, die wechselnde Arbeitshaltungen und Ausgleichsbewegungen ermöglichen."

Weiter heißt es:

"Soweit sich andauernde Steharbeit über mehr als 4 Stunden nicht vermeiden lässt, müssen die Fußböden an den Steharbeitsplätzen ausreichend wärmegedämmt und mit elastischem Bodenbelag ausgestattet sein."