DGUV Information 209-069 - Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung

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Abschnitt 8.1 - 8.1 Erkennbarkeit von optischen Warnsignalen

Zu Frage a)

Nur als Sichtprüfung messbar. Dafür genügt es, wenn die Person, die die Checkliste anwendet, um die Maschine herumgeht und die Hauptarbeitsposition einnimmt. Es werden zwei Ausprägungen von Gesichtsfeldern genannt: Falls die Sehrichtung durch die Maschine/Arbeit vorgegeben oder nicht vorgegeben ist. Die Unterschiede sind für diese Prüfung zu vernachlässigen. Entscheidend ist, ob die Prüfperson die Signale in ihrem Gesichtsfeld wahrnimmt.

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Abbildung 83:
Erkennbarkeit von Warnsignalen;
Links: vertikales Gesichtsfeld; Rechts: horizontales Gesichtsfeld
A: empfehlenswert;
B: akzeptabel;
C: ungeeignet;
Linie S: vorgegebene Sehachse
(Quelle: Bild 2 des Abschnittes 4.2.3 der DIN EN 842:2009-01)

Zu Frage b)

Bestehen Zweifel an der ausreichenden Leuchtdichte des Warnsignals, muss der Hersteller ein Gutachten gemäß den quantitativen Anforderungen der zitierten Norm beibringen.

Anforderungen:

Bei Leuchtflächen:Leuchtdichte mindestens das 5fache der Leuchtdichte des Hintergrunds.
Bei punktförmigen Lichtquellen:Die erforderliche Beleuchtungsstärke auf der Pupille in Lux in Abhängigkeit von der Leuchtdichte des Hintergrunds ist einem Diagramm (DIN EN 842:2009-01 Bild 1) zu entnehmen.

Zu Frage d)

Position:Bei mehreren Leuchten muss das rote über dem gelben angeordnet sein, bei zwei roten müssen diese auf gleicher Höhe angeordnet sein.
Lage:Anhand der Lage sollten die Natur der Gefahr und die Art der Maßnahmen erkennbar sein.
Farbkodierung:dazu eigene Frage
Zeitverlauf:nur für Notsignale (= rot) Blinklicht benutzen