DGUV Information 212-024 - Gehörschutz

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Anhang 1 - Rechnerisches Verfahren zur Prüfung auf Einhaltung der maximal zulässigen Expositionswerte

Überprüfung des Tages-Lärmexpositionspegels

Der am Ohr wirksame Pegel L‘EX, 8h (unter dem Gehörschutz) darf den maximal zulässigen Expositionswert nicht überschreiten. Die Einhaltung kann nach folgendem Verfahren (modifiziertem HML - Check) überprüft werden (siehe Regel "Benutzung von Gehörschutz" [BGR/GUV-R 194]):

  • L‘EX, 8h = LEX, 8h - (M - Ks) (hoch-/mittelfrequenter Lärm)

  • L‘EX, 8h = LEX, 8h - (L - Ks) (tieffrequenter Lärm)

    (Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks)).

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Pegel L‘EX, 8h) kleiner oder gleich dem Wert von L‘EX, 8h = 85 dB(A) ist.

Überprüfung des Spitzenschalldruckpegels

Der am Ohr wirksame Pegel L‘pC, peak darf den Wert des Spitzenschalldruckpegels in Höhe von L‘pC, peak = 137 dB(C) nicht überschreiten.

  • L‘pC, peak = LpC, peak - (M - Ks) (hoch-/mittelfrequenter Lärm)

  • L‘pC, peak = LpC, peak - (L - Ks - 5) (tieffrequenter Lärm)

    • Praxisabschlag als Korrekturwert (Ks),

    • gemessener C-bewerteter Spitzenschalldruckpegel LpC, peak,

    • am Ohr wirksamer Pegel L‘pC, peak.

Die maximal zulässige Exposition ist dann eingehalten, wenn der nach dieser Methode errechnete Wert (am Ohr wirksame Spitzenschalldruckpegel L‘pC, peak) kleiner oder gleich dem Wert von 137 dB(C) ist.