Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen
TRBA 130
In der Fassung vom 21. Juli 2023 (GMBl S. 800)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Die TRBA 130 "Arbeitsschutzmaßnahmen in akuten biologischen Gefahrenlagen" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regel 130 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Tätigkeiten im Gefahren- und Absperrbereich | 4 |
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten im Gefahrenbereich vor Ort | 5 |
Patiententransport | 6 |
Weitere Regelungen | 7 |
Literaturhinweise | |
Probenverpackung und -transport | Anhang 1 |
Fachkenntnisse | Anhang 2 |
Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben | Anhang 3 |