TRBA 130 - TR Biologische Arbeitsstoffe 130

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRBA 130 - Anwendungsbereich

(1) Für Arbeitsschutzmaßnahmen bei akuten biologischen Gefahrenlagen gibt es in Deutschland bisher keine bundeseinheitlichen Regelungen. Diese TRBA dient dazu, ein einheitliches Arbeitsschutzniveau für diese Tätigkeiten festzulegen und bereits bestehende Regelungen zu harmonisieren.

(2) Diese TRBA richtet sich an Behörden, Organisationen und Unternehmen, die in akuten biologischen Gefahrenlagen tätig sind. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um

  1. a.

    Feuerwehr, Rettungsdienst, Notarzt, Katastrophenschutz und andere Vertreter der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr wie z. B. Einsatzkräfte des Bundes,

  2. b.

    die polizeiliche Gefahrenabwehr,

  3. c.

    Gesundheitsbehörden (z. B. Gesundheitsämter), Veterinärbehörden (z. B. Veterinärämter), Umweltbehörden, örtliche Verwaltungsbehörden sowie ggf. weitere spezialisierte Behörden und Einheiten, die in akuten biologischen Gefahrenlagen zum Einsatz kommen sowie

  4. d.

    private Notfallrettungs- und Krankentransportunternehmen.

(3) Kommen Einheiten zum Einsatz, die gemäß den Regeln der Feuerwehrdienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) tätig werden, gelten die Vorgaben dieser TRBA als erfüllt.

(4) Unter einer akuten biologischen Gefahrenlage wird nur das primäre Ereignis ohne das nachgelagerte Infektionsgeschehen verstanden. Daher findet diese TRBA z. B. auf phasenweise ablaufende Infektionsgeschehen natürlichen Ursprungs (z. B. Epidemien, Pandemien) keine Anwendung.

(5) Diese TRBA gilt für akute biologische Gefahrenlagen mit bioterroristischem oder kriminellem Hintergrund oder aufgrund des unbeabsichtigten Freiwerdens von Biostoffen oder biogenen Toxinen bei Schadensereignissen oder Unfällen. Sie dient dem Schutz der Beschäftigten beim Ersteinsatz nach Verdacht auf eine akute biologische Gefahrenlage und beschreibt die Arbeitsschutzmaßnahmen beim Ersteinsatz, nicht jedoch Maßnahmen bezüglich des in Nachfolge ablaufenden Infektionsgeschehens. Sie regelt Arbeitsschutzmaßnahmen für Tätigkeiten, die im Gefahren- und im Absperrbereich auszuführen sind.