TRBA 130 - TR Biologische Arbeitsstoffe 130

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 3 TRBA 130 - Labordiagnostische Untersuchung von Verdachtsproben

(1) Unabhängig von einer möglicherweise durchgeführten orientierenden Analyse vor Ort sind alle Proben in jedem Fall in einem geeigneten Fachlabor sowie im positiven Fall zur Bestätigung zusätzlich in einem Referenz- bzw. Konsiliarlabor mit dem Ziel der Erreger- und/oder Toxinbestimmung zu untersuchen. Erhebt das Referenz- bzw. Konsiliarlabor den Erstbefund, ist ebenfalls eine Bestätigungsuntersuchung in einem geeigneten Zweitlabor anzustreben.

(2) Für die Untersuchung von Verdachtsproben ist ein Labor auszuwählen, das die erforderliche Analytik beherrscht und über die notwendige Schutzstufe verfügt. Prinzipiell geeignete Labore für die Diagnostik sind beispielsweise die Labore des NaLaDiBA-Netzwerks 3. Das jeweilige Labor ist vor Beginn des Probenversandes zu kontaktieren und die Anlieferung der Proben abzustimmen.

(3) Ergibt die Risikoabschätzung, dass das Vorhandensein von Biostoffen und biogenen Toxinen unwahrscheinlich oder aufgrund der Begleitumstände nahezu auszuschließen ist, können diagnostische Orientierungsuntersuchungen, z. B. zur Bestätigung des Ausschlusses von Biostoffen, in Laboren der Schutzstufe 2 durchgeführt werden. Führen die Ergebnisse zu einer geänderten Einschätzung (Hohes Risiko), müssen die weiteren Untersuchungen mindestens in einem Labor der Schutzstufe 3 erfolgen.

(4) Die in Deutschland auf die Diagnostik biologischer Verdachtsproben spezialisierten Einrichtungen sollen in einer akuten biologischen Gefahrenlage eng mit den zuständigen Behörden und Einsatzkräften zusammenarbeiten. Die orientierende Analysen vor Ort werden in der Regel auf der Grundlage des von Sicherheitsbehörden und Fachexperten ermittelten möglichen Agenzienspektrums 4 durchgeführt. Das gesamte mögliche Agenzienspektrum sollte auch dann in die Labordiagnostik einbezogen werden, wenn Anhaltspunkte, z. B. durch beiliegende Drohschreiben für die Ausbringung eines oder mehrerer definierter Biostoffe oder biogener Toxine vorliegen.

(5) Kann bei konkreten Erkenntnissen oder einer Havarie einer biologischen Anlage nach Abschnitt 2.3 Nummer 2 ein Verdacht eingegrenzt werden, reichen primär gezielte Nachweisverfahren aus. In diesem Fall sind die Risikogruppen der Biostoffe den TRBA 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen", 462 "Einstufung von Viren in Risikogruppen", 464 "Einstufung von Parasiten in Risikogruppen" und 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" zu entnehmen und die daraus resultierenden Arbeitsschutzmaßnahmen nach TRBA 100 zu ergreifen. Um Missbrauch zu verhindern, müssen Verdachtsproben sicher aufbewahrt werden. Vorgaben der Sicherheitsbehörden zur forensischen Beweissicherung im Umgang mit dem Probenmaterial sind zu beachten (Chain of Custody).

(6) Ergibt sich aus der Risikoabschätzung (z. B. aufgrund der Ergebnisse der orientierenden Analyse vor Ort oder weiterer Indizien) eine hohe Wahrscheinlichkeit oder ein konkreter Verdacht für das Vorhandensein definierter Biostoffe, gilt Folgendes:

  1. 1.

    Risikogruppe 3: Weitere der Bestätigung dienende Laboruntersuchungen sind in einem Labor der Schutzstufe 3 durchzuführen;

  2. 2.

    Risikogruppe 4: Weitere der Bestätigung dienende Laboruntersuchungen sollen nach Möglichkeit unter den Bedingungen der Schutzstufe 4 erfolgen. Steht diese Möglichkeit nicht zeitnah zur Verfügung, können diese Analysen auch unter den Bedingungen der Schutzstufe 3 durchgeführt werden, wobei alle Schritte zur Anreicherung bzw. Vermehrung des Erregers zu unterbleiben haben.

(7) Bei der Festlegung der Schutzstufe sollte nach dem Schema in Abb. 5 vorgegangen werden:

aab_2434_as_5.gif

Abb. 5: Schema zur Zuordnung der Tätigkeiten in Laboren zu einer Schutzstufe anhand der Beurteilung von akuten biologischen Gefahrenlagen

(8) Die Schutzmaßnahmen für die mikrobiologische Labordiagnostik sowie die notwendigen Fachkundeanforderungen werden in der TRBA 100 sowie der TRBA 200 beschrieben.

(9) Die Bearbeitung pulverförmiger, aerosolisierbarer Proben stellt eine besondere Gefährdung für die Beschäftigten dar, da sie leicht und über den Luftweg aufgenommen werden und zu einer Kontamination der Umgebung führen können.

Dieses Spektrum unterliegt ständiger Aktualisierung und umfasst biologische Arbeitsstoffe und Toxine biologischen Ursprungs.