TRBA 130 - TR Biologische Arbeitsstoffe 130

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Anhang 1 TRBA 130 - Probenverpackung und -transport

(1) Beim bodengestützten Transport sind die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), beim luftgestützten Transport die International Air Transport Association Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) sowie die einschlägigen nationalen Vorschriften zum Transport gefährlicher Güter zu beachten.

(2) Da im Falle akuter biologischer Gefahrenlagen Infektiosität und Toxizität der genommenen Proben in der Regel nicht bekannt sind, sollte der Transport grundsätzlich gemäß den Vorschriften des ADR zu Gefahrgut der Klasse 6.2 (Ansteckungsgefährliche Stoffe), UN-Nummer 2814 bzw. gemäß sonstiger einschlägiger Regelungen je nach eingesetztem Transportmittel (z. B. IATA-DGR) erfolgen. Dies gilt auch für Proben, die biogene Toxine wie z. B. Rizin oder Abrin enthalten können. Die Probe muss stets so verpackt und gekennzeichnet sein, dass weder Personen noch die Umwelt gefährdet werden können.

(3) Gemäß ADR ist für den Transport von Gefahrgut der Klasse 6.2 "Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A" eine Verpackung nach Verpackungsanweisung P 620 erforderlich (siehe Abb. 4).

(4) Die Verpackung muss mindestens aus einem flüssigkeitsdichten, desinfektionsmittelbeständigen Primärgefäß (eigentliches Probengefäß), einer flüssigkeitsdichten, desinfektionsmittelbeständigen Sekundärverpackung und einer starren Außenverpackung bestehen. Sekundär- und Außenverpackung werden nicht in den Gefahrenbereich mitgenommen. Bei flüssigem Probenmaterial muss zwischen Primärgefäß und Sekundärverpackung ausreichend saugfähiges Material zur Aufnahme der Probe vorhanden sein. Wenn mehrere Primärgefäße in eine einzelne Sekundärverpackung eingesetzt werden, müssen sie entweder einzeln eingewickelt oder voneinander getrennt werden, damit sie sich nicht berühren. Die Verpackung muss bauartgeprüft sein, den Vorgaben des Kapitels 6.3 des ADR entsprechen und Belastungen wie Temperatur-, Feuchtigkeits- und Druckänderungen standhalten.

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Abb. 4: Beispiel für eine Verpackung nach Verpackungsanweisung P 620:

  1. 1.

    Außenverpackung aus starrem Karton

  2. 2.

    Sekundärverpackung aus Kunststoff, dient als sichere Transportverpackung ins Labor (bauartgeprüft für Verpackungsanweisung P 620)

  3. 3.

    Versiegelbarer PE-Beutel (wasserdicht, desinfektionsmittelbeständig)

  4. 4.

    Desinfektionsmittelbeständige Primärverpackung (Probengefäß)

(5) Die Außenverpackung ist mit dem Gefahrzettel der Klasse 6 zu kennzeichnen. Er enthält das Symbol für Biogefährdung nach BioStoffV (siehe Abb. 3) und die UN-Nummer 2814 "Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen". Es empfiehlt sich, die Art bzw. Bezeichnung der Probe ebenfalls witterungsbeständig auf der Außenverpackung zu vermerken. Eine detaillierte Auflistung des Inhalts und der Art der Proben muss die Sendung begleiten (Beförderungspapiere). Weitergehende Beschreibungen sind den jeweils gültigen Beförderungsvorschriften zu entnehmen.

(6) Weiterhin muss für jede Probe ein Begleitschein/Untersuchungsantrag vorliegen, der zusammen mit der zugehörigen Probe dem Labor auszuhändigen ist. Der Transport ist mit dem Labor abzustimmen und die Probe anzukündigen.

(7) Lebende infizierte Tiere dürfen nur nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte unter Berücksichtigung seuchenrechtlicher und tierseuchenrechtlicher Bestimmungen nach Abstimmung mit dem Gesundheits- und Veterinäramt befördert werden.