DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 1 - 1 Bildschirmarbeitsplatz und arbeitsmedizinische Vorsorge

Wissenschaft und Forschung haben sich seit Jahren sehr eingehend mit den Belastungen und Beanspruchungen an Bildschirmarbeitsplätzen befasst. Die heute hierzu vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse und technischen Gegebenheiten lassen eine Gestaltung des Bildschirmarbeitsplatzes zu, die den ergonomischen und arbeitsmedizinischen Anforderungen gerecht wird.

Die gesicherten und allgemein anerkannten Erkenntnisse sind in der DGUV Information "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze - Leitfaden für die Gestaltung" zusammengefasst. Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten als Umsetzung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (90/270/EWG) enthält Regelungen zu ergonomischen Bildschirmarbeitsplätzen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt im Anhang Teil 4 die Untersuchung der Beschäftigten, dies wird durch die AMR 14.1 "Angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens" konkretisiert. Der Betriebsarzt ist aufgrund seiner Kenntnisse der Beschäftigten und der Arbeitsplätze am ehesten in der Lage, eventuell erforderliche arbeitsplatzbezogene oder personenbezogene Maßnahmen vorzuschlagen.

Wenn auch nach einhelliger Aussage aller Fachleute Schädigungen des Sehorgans durch Bildschirmarbeit nicht zu erwarten sind, so ist es dennoch sinnvoll, das Sehvermögen der Beschäftigten, die mit Bildschirmgeräten arbeiten, regelmäßig zu überprüfen.

Es ist bekannt, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung - von den Augenärzten wird hier ein Anteil von etwa 30 bis 40 Prozent genannt - ein nicht ausreichendes oder nicht ausreichend korrigiertes Sehvermögen aufweist. Dieses kann auch gesundheitliche Auswirkungen am Arbeitsplatz haben. Zum Teil ist dies durch die mit dem Alter nachlassende Fähigkeit zur Akkommodation bedingt. Einschränkungen des Sehvermögens jeglicher Art sowie eine mangelhafte Gestaltung der Arbeitsmittel, der Arbeitsverfahren, des Arbeitsplatzes und der Arbeitsplatzumgebung, und hierbei insbesondere eine mangelhafte Beleuchtung, führen zu erhöhten visuellen Belastungen sowie zu Beschwerden des Bewegungs- und Halteapparates. Die Folgen können zum Beispiel Kopfschmerzen, brennende und tränende Augen sowie Flimmern vor den Augen sein (asthenopische Beschwerden). Zwangshaltungen und monotone Tätigkeiten an mangelhaft gestalteten Arbeitsplätzen können früher oder später zu Verspannungen der Muskulatur sowie krankhaften Veränderungen der Sehnenansätze vor allem im Hand-Arm- und Nacken-Rücken-Bereich führen. Aus diesen Erkenntnissen resultiert die Notwendigkeit, das Sehvermögen und zum Beispiel das Bewegungssystem der Beschäftigten bei entsprechenden Auffälligkeiten oder Beschwerden im Hinblick auf die Tätigkeit am Bildschirm im Rahmen von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ärztlich zu beurteilen. Wird hierbei ein nicht ausreichendes Sehvermögen festgestellt, so ist durch eine auf den Arbeitsplatz abgestimmte Brille die Sehschärfe zu optimieren.

In der Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (DGUV Information 250-438, bisher BGI 504-37) ist beschrieben worden, welchen Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten ist. Die Befunde werden in freier Form dokumentiert. Der Arbeitgeber erhält lediglich Informationen über die Teilnahme an der Untersuchung. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Wird eine nicht ausreichende Sehschärfe festgestellt, so kann ein Augenarzt bei freier Arztwahl aufgesucht werden. Die Kosten für diese Untersuchung trägt die Krankenversicherung. Die Kosten für Brillengläser werden von den Krankenkassen nicht übernommen. Da nach dem Arbeitsschutzgesetz die Kosten nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen, trägt der Arbeitgeber die Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz (siehe auch Abschnitt 3 "Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen"). Werden die Mindestanforderungen bereits in der speziellen Untersuchung oder bei der erneuten Sehschärfeprüfung erfüllt, sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich.

Werden bestimmte Mindestanforderungen an das Sehvermögen von dem Beschäftigten nicht erreicht, ist eine Untersuchung durch einen Augenarzt vom Arbeitgeber zu ermöglichen. Die Kosten für diese Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Bei deutlicher Sehbehinderung oder Blindheit erfolgt die abschließende Beratung in Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und einem Rehabilitationszentrum für Blinde und Sehbehinderte oder einer entsprechenden Einrichtung.