Abschnitt 2 - 2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit anzubieten. Für Nachuntersuchungen gelten in der Regel die in der unten stehenden Tabelle genannten Fristen.
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von Ärzten mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" entsprechend dem DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" durchzuführen. Die Durchführung eines Sehtestes kann auch durch andere fachkundige Personen erfolgen.
Untersuchungsarten, Fristen
Erstuntersuchung | Vor Aufnahme einer Tätigkeit |
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Erste Nachuntersuchung |
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Weitere Nachuntersuchungen |
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Vorzeitige Nachuntersuchung |
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