DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 - 5 Kosten der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, im Rahmen der Vorsorge den Beschäftigten eine angemessene Untersuchung anzubieten. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, ist diese zu ermöglichen. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist keine Leistung im Rahmen kassenärztlicher Tätigkeit. Grundsätzlich ist der die Vorsorgeuntersuchung veranlassende Unternehmer der Kostenträger.

Für die Abrechnung der ärztlichen Leistungen in der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 12. November 1982 in der Fassung vom Dezember 1996 verbindlich.

Die Bemessung der Gebühren in Euro erfolgt nach § 5 GOÄ vom 1-fachen bis 2,3-fachen Gebührensatz. Ein Überschreiten des 2,3-Fachen des Gebührensatzes bis zum 3,5-Fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 11 GOÄ erstatten öffentliche Kostenträger den 1-fachen Gebührensatz. Eine Einigung über den zu erhebenden Gebührensatz sollte zwischen dem Auftraggeber und dem Untersucher vor Durchführung der Untersuchung erfolgen.

Kostenträger:
  1. 1.

    Vom Arbeitgeber sind folgende Kosten zu übernehmen:

    • Kosten für die Erstuntersuchung und die folgenden Nachuntersuchungen beim Arzt

    • Kosten für die Untersuchung beim Augenarzt

    • Kosten für eine spezielle Sehhilfe am Bildschirmarbeitsplatz

  2. 2.

    Von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beziehungsweise der privaten Krankenversicherung (PKV) werden folgende Kosten übernommen:

    • Untersuchung durch einen niedergelassenen Augenarzt eigener Wahl

    • Behandlung von Augenkrankheiten