Abschnitt 3.2 - 3.2 Spezifische Empfehlungen
Gesundheitsbeschwerden der Versicherten können dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die Arbeitsaufgabe mit Bildschirmgerät und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. Weitere Untersuchungsanlässe können sich aus § 2 Abs. 5 ArbMedVV (Wunschuntersuchung) ergeben.