DGUV Information 250-007 - DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37 (mit Kommentar)

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Abschnitt 3 - 3 Arbeitsplatzbezogene Sehhilfen

Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn die Untersuchungen ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind (Teil 4 Abs. 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge).

Grundsätzlich trägt die am Bildschirm arbeitende Person dieselbe Brille wie im alltäglichen Leben (Universalbrille), wenn eine Korrektion von Brechungsfehlern erforderlich ist und eine ausreichende Akkommodationsbreite für die Ferne und Nähe gegeben ist. Die Akkommodationsbreite, gemessen in Dioptrien, nimmt mit dem Alter ab und kann bei Personen über 40 bis 45 Jahren kleiner als drei Dioptrien sein. Von diesem Alter an werden Altersnahbrillen getragen, deren Korrekturwert wegen der weiter abnehmenden Akkommodationsbreite kontinuierlich bis circa zum 60. Lebensjahr verstärkt werden muss.

Entscheidend für die Ermittlung des Bedarfs für eine spezielle Sehhilfe für Alterssichtige und ihre korrekte Anpassung an den Arbeitsplatz ist die Berücksichtigung

  • des Sehabstandes,

  • der vorhandenen und vom Alter abhängigen Akkommodationsbreite der betroffenen Person,

  • der Arbeitsaufgabe, die auch eine optimale Sehschärfe in der Ferne erfordern kann - zum Beispiel Arbeitsplätze mit Publikumsverkehr.

Es bieten sich folgende Formen der Korrektion für eine Sehhilfe bei eingeschränkter Akkommodationsbreite (Alterssichtigkeit) an:

Monofokalgläser:

Wenn die Arbeitsaufgabe einen optimalen Fernvisus nicht erfordert, sollte eine arbeitsplatzbezogene Einstärkenbrille (Brille mit Monofokalgläsern) für den Sehabstand am Arbeitsplatz verordnet werden.

Bifokalgläser:

Eine Bifokalbrille kann als richtig ausgewählte Universalbrille den Bereich von der Ferne bis 70 cm (Fernteil) und den Bereich von 70 cm bis 40 cm (Nahteil) erfassen. Sie kann aber auch als besonders auf die Bildschirmarbeit abgestimmte Brille gefertigt sein. Dieses trifft auf das höhere Lebensalter mit eingeschränkter Akkommodationsbreite zu. Eine Scharfeinstellung im Nahbereich von Tastatur zur Bildschirm- beziehungsweise Vorlagenentfernung ist mit einer einzigen Korrekturstärke nicht mehr möglich. Wesentlich ist eine hochgezogene Trennkante, damit nicht bei zurückgeneigtem Kopf gearbeitet werden muss.

Mehrstärkenbrillen für besondere Anwendungen:

Spezielle Gleitsichtgläser korrigieren in kontinuierlichem Übergang von Nahbereich bis etwa 1,2 m oder etwa 3,0 m. Hierdurch wird in den für den Bildschirmarbeitsplatz wichtigen Entfernungen ein beschwerdefreies Sehen ohne ungünstige Kopfbewegungen gewährleistet.

Gleitsichtgläser:

Bei Gleitsichtgläsern gehen die Abstände in einer schmalen Korrekturstraße kontinuierlich ineinander über. Der seitliche Glasbereich bildet Gegenstände dabei nur unscharf ab. Beschäftige an Bildschirmarbeitsplätzen mit einer Gleitsichtbrille sind darauf angewiesen, größere seitliche Kopfbewegungen vorzunehmen, um alle Gegenstände in den Seitenbereichen scharf sehen zu können. Hier gilt: Je geringer der Korrekturunterschied zwischen Fern- und Nahteil, desto breiter ist die mittlere Zone. Deshalb können sich Frühpresbyope in der Regel schneller an eine solche Brille gewöhnen. Eine weitere Möglichkeit ist die Veränderung im Fernteil um + 0,75 dpt. Dadurch verringert sich der Unterschied zwischen Fern- und Nahteil und damit auch die störende Enge der Mittelzone, allerdings auf Kosten eines optimalen Fernvisus.

Rechtsgrundlagen für die Verordnung von Sehhilfen:
  • § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

    "Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen."

  • § 4 ArbSchG

    "Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen: ...

    3. Bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene ... zu berücksichtigen."

  • Anhang Teil 4 Abs. 2 Punkt 1 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

    "Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind."

  • DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen "Bildschirmarbeitsplätze" G 37

  • Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem

    DGUV Grundsatz G 37 "Bildschirmarbeitsplätze" (DGUV Information 250-438, bisher BGI 504-37)