DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 5 - 5 Durchführung von Taucharbeiten

Der oder die Auftragnehmende darf - auch als Nachunternehmen - Taucharbeiten in kontaminiertem Wasser nur durchführen, wenn ihm oder ihr das Ergebnis der unter Abschnitt 3 geforderten Erkundung vorliegt. Unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Gefährdungen hat der oder die Auftragnehmende bzw. das Nachunternehmen in einer Betriebsanweisung entsprechend der Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 14 nach GefStoffV" die im Zusammenhang mit den vorhandenen Gefahrstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln festzulegen.

Die Betriebsanweisung muss - in Anlehnung an TRGS 555 - folgende Angaben enthalten:

  • Beschreibung der Tauchstelle (örtlich),

  • Beschreibung der auszuführenden Arbeit und einzelnen Tätigkeiten,

  • Ermittelte Kontaminationen, ggf. mit Angabe der Konzentration,

  • Mögliche Gefährdungen für die Beschäftigten,

  • Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen,

  • Verhalten im Regelfall,

  • Verhalten im Notfall,

  • Organisation der Rettungskette,

  • Festlegung von Art und Umfang der Dekontamination sowie der hierzu zu verwendenden Mittel.