DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Erkundung, Ermittlung und Dokumentation von Kontaminationen

Vor dem Beginn von Taucharbeiten in kontaminierten Bereichen hat der oder die Auftraggebende eine Erkundung der vermuteten Kontamination und eine Abschätzung der von dieser möglicherweise ausgehenden Gefährdung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Erkundung hat die Art und - wenn im Vorfeld der Arbeiten möglich - auch die im Wasser anzutreffende Konzentration der Kontamination zu umfassen.

Der oder die Auftraggebende hat die Ergebnisse der Erkundung und der Gefährdungsabschätzung zu dokumentieren und der oder den mit den Taucharbeiten beauftragten Firma bzw. Firmen zur Verfügung zu stellen.