DGUV Information 201-034 - Tauchereinsätze in kontaminiertem Wasser

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Abschnitt 4 - 4 Verpflichtungen der Auftragnehmenden

Auftragnehmende sind verpflichtet, vor Aufnahme der Arbeiten die ihnen von Auftraggebenden zur Verfügung gestellten und dokumentierten Ergebnisse hinsichtlich der vom kontaminierten Wasser ausgehenden Gefährdungen auf offensichtliche Unstimmigkeiten zu prüfen. Sie haben die Auftraggebenden auf entdeckte oder vermutete Mängel hinzuweisen. Gegebenenfalls haben Auftragnehmende die Auftraggebenden darauf hinzuweisen, dass weitere Untersuchungen notwendig und zu veranlassen sind.

Die Pflichten der Auftragnehmenden als Unternehmer oder Unternehmerin nach der Gefahrstoffverordnung bleiben davon unberührt, insbesondere die Ermittlungs- und Unterweisungspflicht nach § 7 und § 14 Gefahrstoffverordnung.

Bei Taucharbeiten in Wasser mit Infektionsgefahr ist in Abhängigkeit vom Ergebnis der Erkundung nach Abschnitt 3.3 zusätzlich eine arbeitsmedizinische Vorsorge durch einen bzw. einer hierfür nach § 7 Abs. 1 ArbMedVV berechtigten Arzt oder Ärztin durchzuführen.