DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Wiederholungstauchgänge

Wiederholungstauchgänge können nur ausgeführt werden, wenn dies die Tauchtabelle hergibt und das Wiederholungsintervall berücksichtigt wird. Es wird empfohlen, nach einem Wiederholungstauchgang regelmäßig ein Wiederholungsintervall von 12 Stunden einzuhalten. Sind laut Tabelle mehrere Wiederholungstauchgänge möglich, kann dies das Auftreten von Dekompressionskrankheit erhöhen. Umgekehrt verringert sich dies proportional mit einem längeren Wiederholungsintervall. Es ist darauf zu achten, dass die Grenzwerte die Gesamttauchzeit pro Tag und der Sauersofftoxizität nicht überschritten wird. Es sind maximal 2 Wiederholungstauchgänge möglich. Es ist wichtig, den Druck während der Stopps so gleichmäßig wie möglich zu halten. Die zulässige Abweichung hängt vom Wellengang ab und darf nicht mehr als +/- 0,5 Meter sein.