DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 2.15 - 2.15 Zur Prüfung befähigte Person

Die zur Prüfung befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Sie muss eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen sein, in der sie Anlässe kennengelernt hat, die Prüfungen auslösen ( Gefährdungsbeurteilungen). Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstandes und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die zur Prüfung befähigte Person muss über rechtliche und technische Kenntnisse hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels (z. B. Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen) und der zu betrachtenden Gefährdungen verfügen. Die zur Prüfung befähige Person hat die Aufgabe den Prüfgegenstand unabhängig, neutral (ohne Weisungsbefugnis einer vorgesetzten Person) zu bewerten. Diese Person erstellt ein Prüfprotokoll für den Auftraggeber oder die Auftraggeberin.