DGUV Information 201-033 - Tauchereinsätze mit Mischgas

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Abschnitt 2.14 - 2.14 Sachverständiger/Sachverständige

Der oder die Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf Grund der fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Sach- bzw. Fachkunden und Erfahrung auf dem Gebiet der Atemgasversorgung unter Druckluft sowie in Bau und Einrichtung von Mischgas-Tauchgeräten und Versorgungsanlagen verfügt. Der oder die Sachverständige muss Kenntnisse über die Rechtsvorschriften des Prüfgegenstands (u. a. internationale und nationale Richtlinien, DGUV Vorschriften und Regeln zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, Normen, Stand der Technik, Herstellervorschriften) verfügen. Der oder die Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen vorgelegten oder von ihm oder ihr festgehaltenen Sachverhalt. Die sachverständige Person besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen. Sie muss Mischgas-Tauchgeräte und Versorgungsanlagen nebst Zubehör prüfen und gutachterlich beurteilen können.

Hierzu zählen Ingenieure oder Ingenieurinnen der Herstellerfirmen, DNV GL, ... und vergleichbare Personen