Abschnitt 4 - 4 Betrieb
Wer ein Unternehmen führt, hat vor der Ausführung der Arbeiten eine Gefährdungsbeurteilung nach §§ 5 und 6 des ArbSchG zu erstellen und geeignete Maßnahmen zum Arbeitsschutz festzulegen. Technische Maßnahmen zum Arbeitsschutz sind organisatorischen und persönlichen Maßnahmen vorzuziehen.