DGUV Information 201-032 - Handlungsanleitung Gefährdungsbeurteilung für biologische Arbeitsstoffen bei Arbeiten auf Deponien

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Abschnitt 6.2 - Betriebsbezogene Gefährdungsbeurteilung und Festlegung von Schutzmaßnahmen

Im Bereich der Abfallverarbeitung ist mit einer Vielzahl von biologischen Arbeitsstoffen zu rechnen. Es ist sicherlich nicht sinnvoll, in jedem Einzelfall Messungen, besonders qualitative Messungen, durchzuführen. In Abfallbehandlungsanlagen treten in der Regel biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 1 und 2 auf. In Einzelfällen sind auch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 vorhanden.

Beim Umgang mit Abfall ist generell davon auszugehen, dass die Tätigkeiten der Schutzstufe 2 zuzuordnen sind.

In Einzelfällen könnten bei Betriebsstörungen, z.B. Fehlanlieferung von Klinikmüll der Klasse C, auch Maßnahmen der Schutzstufe 3 erforderlich sein. Dies ist im Notfallplan zu berücksichtigen.

Obwohl auf Bodendeponien auch Keime der Risikogruppe 2 vorkommen, ist aufgrund der zu erwartenden Gefährdung i.d.R. von der Schutzstufe 1 auszugehen. Hier sind die Schutzmaßnahmen, die in der TRBA 500 "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (s. Anhang 5) aufgeführt sind, ausreichend.

Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu beteiligen.