DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Abschnitt 4 - 4
Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in Arbeitsbereichen, die mit Taubenkot kontaminiert sind

Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der BioStoffV. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend § 7 der BioStoffV durchzuführen.

Maßgeblich für eine Gefährdung der Beschäftigten ist die Exposition. So führt Fegen, Bürsten, Schaufeln des trockenen Taubenkots vor allem in geschlossenen Räumen zu einer starken Staubentwicklung (s. Abbildung 1). Dies stellt die Hauptgefahrenquelle für die Beschäftigten dar. Die in der natürlichen Umgebung gemessenen Hintergrundwerte wurden bei Untersuchungen durch die ehemalige TBG zur Belastung der Beschäftigten bei Ausübung der o.g. Tätigkeiten um das tausend- bis hunderttausendfache überschritten [Albrecht et. al., 2002]. Dieser Staub kann neben Pilzsporen auch Infektionserreger enthalten. So konnten in entsprechenden Luftproben auch Chlamydien (Chlamydophila psittaci, Erreger der Papageienkrankheit) nachgewiesen werden.

Die Staubentwicklung ist bei feuchtem Taubenkot geringer. Jedoch stellen Arbeiten, bei denen tätigkeitsbedingt der Abstand des Gesichtes zu der Verschmutzung weniger als eine Armlänge beträgt, ebenfalls eine Gefährdung dar, weil in Flüssigkeitspartikeln enthaltene Mikroorganismen eingeatmet werden können.

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Abbildung 1: Staubbildung beim Kehren mit Besen

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Abbildung 2: Reinigung mit Bürsten

Dabei ist, wie in Abschnitt 3.1 erwähnt, zu beachten, dass frischer Taubenkot i.d.R. ein höheres infektiöses Potenzial besitzt als Taubenkot, der bereits über Wochen oder Monate lagert und dabei austrocknet. Neben der Infektionsgefährdung ist auch die sensibilisierende und toxische Wirkung zu berücksichtigen. Darüber hinaus besitzt Taubenkot auch eine ätzende Wirkung.

Eine Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung bietet dabei das Fließschema in Anhang 2.