DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen

  1. 1.

    Biologische Arbeitsstoffe sind Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Pilze und Viren) einschließlich gentechnisch veränderter Formen, Zellkulturen und humanpathogene Endoparasiten, die beim Menschen Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen können.

  2. 2.

    Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung sind das Herstellen und Verwenden von biologischen Arbeitsstoffen. Zu den Tätigkeiten zählt auch der berufliche Umgang mit Menschen, Tieren, Pflanzen, biologischen Produkten und Gegenständen, wenn bei diesen Tätigkeiten biologische Arbeitsstoffe freigesetzt werden können und dabei Beschäftigte mit den biologischen Arbeitsstoffen direkt in Kontakt kommen können.

  3. 3.

    Gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung liegen vor, wenn alle drei folgenden Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sind:

    • Die biologischen Arbeitsstoffe sind mindestens der Spezies nach bekannt.

    • Die Tätigkeiten sind auf einen oder mehrere biologische Arbeitsstoffe unmittelbar ausgerichtet.

    • Die Exposition der Beschäftigten im Normalbetrieb ist hinreichend bekannt oder abschätzbar.

  4. 4.

    Nicht gezielte Tätigkeiten liegen vor, wenn mindestens eine der Voraussetzungen nach Nummer 3 nicht gegeben ist.

  5. 5.

    Kontamination ist eine über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung, Verseuchung von Oberflächen und Materialien durch biologische Arbeitsstoffe.

  6. 6.

    Schleusenbereich: Einrichtung zur Vermeidung von unberechtigtem Zutritt sowie von Keimverschleppung, z.B. durch Folie abgetrennter Bereich mit Einrichtung zum Säubern.

  7. 7.

    Schwarz/Weiß-Trennung: Technische und organisatorische Abgrenzung von kontaminierten und nicht kontaminierten Bereichen (z.B. getrennte Aufbewahrung von Straßen- und Arbeitskleidung).