DGUV Information 201-031 - Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot

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Abschnitt 4.2 - Tätigkeiten in Bereichen, die geringfügig mit Taubenkot verunreinigt sind.

Werden Tätigkeiten mit Kontakt zu Taubenkot durchgeführt, sind diese Tätigkeiten entsprechend der BioStoffV der Schutzstufe 2 zuzuordnen.

Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist zu unterscheiden zwischen Tätigkeiten mit geringfügiger Exposition und Tätigkeiten mit erhöhter Exposition. Um geringfügige Exposition handelt es sich, wenn es nur für kurze Zeit zu einem Kontakt mit geringen Mengen an Taubenkot kommt, wie z.B. das Entfernen einzelner Nester und die Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten, sofern dabei nur in geringem Ausmaß Staub und Aerosole freigesetzt werden.

Bei diesen kurzfristigen Arbeiten müssen keine zusätzlichen Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Jedoch ist auch hier auf besondere Hygienemaßnahmen zu achten. Die Persönlichen Schutzmaßnahmen entsprechend Abschnitt 5.2.2 sind zu beachten.