DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 4.3 - Vorbereiten von Prüfungen, Schalten in Prüfanlagen

4.3.1
Technische Maßnahmen

Können Gehäuse von Messgeräten oder Hilfsgeräten, die mit aktiven Teilen des Prüfaufbaus verbunden sind, Spannungen >25 V AC bzw. >60 V DC gegen Erde annehmen, ist vorrangig für eine ausreichende Isolierung der Gehäuse einschließlich der Bedienungselemente zu sorgen. Die Verwendung isolierender Körperschutzmittel oder isolierender Schutzvorrichtungen sind unter Berücksichtigung der DIN VDE 0105-100 und der dort beschriebenen Schutzmaßnahmen und Arbeitsmethoden möglich.

Es dürfen nur Messleitungen mit vollständigem Berührungsschutz verwendet werden.

Dies ergibt sich aus den allgemeinen Maßnahmen zum Schutz gegen elektrischen Schlag, da Messleitungen nicht ausschließlich nur in ausgeschaltetem und gesichertem Zustand eines Prüfaufbaues verwendet werden, bzw. dies nicht zwangläufig sichergestellt ist.

4.3.2
Maßnahmen bei zusätzlichen Gefährdungen

Neben dem Schutz von Personen vor gefährlichen Spannungen in Verbindung mit Körperdurchströmung und Lichtbögen, sind weitere mögliche Gefährdungen, z.B. Lärm, Explosion, Strahlung, umherfliegende Teile, Rauche, Gase, Feuer, Gefahrstoffe, zu beachten. Gegebenenfalls sind zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, wenn z.B. der Schutz vor umherfliegenden Teilen durch die nach Norm ausgewählten Abgrenzungen und Umwehrungen nicht erreicht werden kann.

4.3.3
Pflichten des Arbeitsverantwortlichen

Der Arbeitsverantwortliche hat sich von der richtigen Ausführung seiner Anweisungen zu überzeugen, bevor eine Prüfanlage

  • bei Spannungen bis 1000 V eingeschaltet wird,

  • bei Spannungen >1 kV "Einschaltbereit" gemacht wird.

Diese Forderung bedeutet eine Einschränkung der freien Gestaltung der Aufsichtführung des Arbeitsverantwortlichen. Mindestens zu diesem Zeitpunkt der bevorstehenden Schalthandlung muss er vor Ort sein und seiner Aufsichtspflicht nachkommen, d.h. prüfen, ob die für einen sicheren Betrieb notwendigen Maßnahmen getroffen sind.

Eine vergleichbare Forderung ist aus anderen Tätigkeitsbereichen mit hoher Gefährdung bekannt, z.B. bei der Bedienung von Pressen der Metallbearbeitung, mit der sog. "Einrichtkontrolle" vor der Aufnahme des Betriebes.

Schaltbefehle dürfen nur durch den Arbeitsverantwortlichen gegeben werden. In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen >1 kV darf nur auf Einzelanweisung des Arbeitsverantwortlichen geschaltet werden, sofern dieser nicht selbst schaltet.

Wie oben dargestellt, ist der Arbeitsverantwortliche zu diesem Zeitpunkt bereits vor Ort. Er kann nun eine Schalthandlung selbst ausführen, oder einen Schaltbefehl an eine schaltberechtigte Person geben. Mit der Übergabe einer Schaltberechtigung übergibt er in der Regel die Aufsicht über den Prüfbereich an die schaltberechtigte Person. Im Normalfall ist dies auch die Prüfperson.

Der Arbeitsverantwortliche oder die durch ihn beauftragte schaltberechtigte Person muss sicherstellen, dass außer dem Prüfenden alle anderen Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Prüfanlage

  • bei Spannungen bis 1000 V eingeschaltet wird,

  • bei Spannungen >1 kV "Betriebsbereit" gemacht wird.

Bei begehbaren Prüfplätzen, die unter Verzicht auf IP3X mit einer Umhausung (z.B. Gitter, Vollwand) als Berührungsschutz ausgerüstet sind, müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor der Prüfplatz eingeschaltet wird.

In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen mit Spannungen >1 kV müssen alle Personen den Prüfbereich verlassen haben, bevor die Anlage "Einschaltbereit" gemacht wird. Der Schaltzustand der Prüfanlage muss für den Prüfenden jederzeit erkennbar sein.

Bei Verlassen der Prüfanlage ist der Betriebszustand "Außer Betrieb" herzustellen.

Bei Dauerversuchen besteht häufig während der überwiegenden Versuchsdauer keine Aufsicht über die Prüfanlage. Dies ist zulässig, es müssen jedoch Maßnahmen getroffen werden, die sicherstellen, dass Personen durch den Prüfaufbau nicht gefährdet werden.