DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 4.2 - Personal

4.2.1
Befähigung, Qualifizierung und Unterweisung

In Prüfanlagen dürfen nur Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen arbeiten. Eine Unterweisung dieses Personenkreises über die Sicherheitsanforderungen, Sicherheitsvorschriften und betrieblichen Anweisungen ist vor Aufnahme der Tätigkeiten erforderlich. Danach sind bedarfsgerechte Wiederholungen der Unterweisungen vorzunehmen. Ein bestimmter zeitlicher Zyklus für wiederkehrende Unterweisungen wird in VDE 0104 nicht vorgegeben. Unterweisungen nach BGV A1 § 4 sind unabhängig von VDE 0104 durchzuführen. Unterweisungen sind aktenkundig zu machen (Beispiel siehe Anhang).

Der Arbeitsumfang muss vor Beginn der Arbeiten beurteilt und die mit der Durchführung beauftragten Personen geeignet ausgewählt werden (s. a. DIN VDE 0105-100, "Allgemeine Grundsätze" zum Betrieb von elektrischen Anlagen und ArbSchG § 7, "Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte").

Über die Gefahren beim Arbeiten an Prüfplätzen mit Sicherheitsprüfspitzen ist das Personal besonders zu unterweisen. Sinnvollerweise betrachtet man hierzu den vorgesehenen Prüfaufbau, z.B. Einzelobjekt mit der Möglichkeit eines Körperkontaktes während der Durchführung der Prüfung, hohe Anzahl von zu prüfenden Stromkreisen mit notwendiger Prüfspannungsregelung (3. Hand/ 2. Person) und bedient sich der Betriebsanleitung des Prüfgeräteherstellers. Diese enthält Gefahrenhinweise, die u.a. auf die baulichen Eigenschaften des Prüfgerätes Bezug nehmen.

Sicherheitsprüfspitzen müssen vor jedem Arbeitsbeginn einer Sichtprüfung der Prüfspitzen und der Zuleitungen unterzogen werden.

4.2.2
Aufsicht in bestimmtem Prüfanlagen, Zutrittsregelungen

In Prüffeldern, Versuchsfeldern und nichtstationären Prüfanlagen darf das Prüfpersonal nur unter der Aufsicht eines Arbeitsverantwortlichen arbeiten.

Diese Forderung entstand aus dem Gedanken heraus, dass in diesen Anlagen stets mehr als eine Person mit Prüfaufgaben beschäftigt sein wird. In diesen Fällen muss eine organisatorische Regelung getroffen werden, die eine fachkundige Führungsperson im Sinne der DIN VDE 1000-10, Ziffer 4.1 als "Verantwortliche Elektrofachkraft" benennt und mit der Aufsichtführung in diesen Anlagen beauftragt. Diese Person wird in Anlehnung an DIN VDE 0105-100 als Arbeitsverantwortlicher bezeichnet.

Aufsicht bedeutet hier nicht, dass der Arbeitsverantwortliche das Prüfpersonal vollständig beaufsichtigt, es bedeutet jedoch, dass er am Ort des Geschehens, d.h. den o.g. Prüfanlagen anwesend ist und seinen Führungsaufgaben im Sinne der "Leitung und Aufsicht" nachkommen kann.

Prüfanlagen dürfen nur von den darin beschäftigten Personen und solchen, die über die Gefährdungen ausreichend unterwiesen wurden, betreten werden.

Andere Personen dürfen Prüfanlagen nur in Begleitung einer Elektrofachkraft betreten. Bei Prüfanlagen mit Prüfspannungen über 1 kV ist die Zustimmung des Arbeitsverantwortlichen erforderlich.

Es geht um Personen, die aus gegebenen Anlässen eine Prüfanlage betreten sollen, z.B. Personen aus dem eigenen Betrieb, die mit Transport- oder Montagearbeiten beauftragt sind. Der Betreiber muss im Hinblick auf die vorgesehenen Tätigkeiten dieser Personen, deren fachlicher und persönlicher Qualifikation ausreichend unterweisen.

Personen von Fremdbetrieben, z.B. Reinigungspersonal, die gelegentlichen oder regelmäßigen Zutritt zu Prüfanlagen haben, können in diese Regelung "Zutritt bei ausreichender Unterweisung" eingeschlossen werden, wenn dies im Hinblick auf die Gefährdungssituationen als möglich erscheint. Andernfalls ist Begleitung und Beaufsichtigung sicherzustellen.

Bei dem Betreten durch nicht ausreichend unterwiesene Personen, z.B. durch Kunden, wird vor dem Betreten immer eine Unterweisung mit Verhaltenshinweisen und die Begleitung durch eine Elektrofachkraft erforderlich sein.

4.2.3
Besondere Sorgfaltspflichten

Jede in elektrischen Prüfanlagen beschäftigte Person muss sich über die bestehenden Gefahren Klarheit verschaffen und ist verpflichtet, bei ihren Arbeiten Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um sowohl sich als auch andere Personen vor Gefahren zu schützen.

Die hier beschriebene besondere Eigenverantwortlichkeit der mit Prüfaufgaben betrauten Personen setzt eine hohe fachliche Befähigung voraus. Der Unternehmer hat dies entsprechend zu würdigen, z.B. durch konkrete Vorgaben in einem Anforderungsprofil bezüglich der fachlichen und persönlichen Eignung. In diesem Anforderungsprofil sollten bereits die Maßnahmen zur Erlangung und Erhaltung der Qualifikation enthalten sein.