DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 3.6 - Nichtstationäre Prüfanlagen

3.6.1
Abgrenzung und Kennzeichnung

Nichtstationäre Prüfanlagen müssen durch Wände, Gitter, Seile, Ketten, Leisten oder dergleichen gegen den Zutritt unbefugter Personen gesichert sein.

An den Zugängen muss das Verbotszeichen P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" nach BGV A8 angebracht sein.

Im Einzelfall können weitere Arbeitsplatzkennzeichnungen notwendig werden.

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Bild 11: Beispiele weiterer Kennzeichnungen

3.6.2
Weitere Schutzmaßnahmen

3.6.2.1
Bei Spannungen über 1 kV müssen Einrichtungen oder Vorrichtungen zum Erden vorhanden sein (vergleiche VDE 0105-100 und VDE 0683-200).

3.6.2.2
Muss bei Prüfungen mit Spannungen über 1 kV mit kapazitiven Aufladungen auch außerhalb des Prüfbereiches gerechnet werden, ist der entsprechende Bereich für die Dauer der Prüfung zusätzlich abzugrenzen.

3.6.2.3
Bei Verwendung von Prüfeinrichtungen mit Sicherheitsprüfspitzen und Prüfspannungen über 1 kV bestehen die gleichen Anforderungen, wie bei Prüfplätzen ohne zwangläufigen Berührungsschutz