DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 3.4 - Prüffelder

3.4.1
Abgrenzungen

An Prüffeldern mit Spannungen über 1 kV müssen die Abgrenzungen aus mindestens 1800 mm hohen Gitterwänden (Gitteröffnungen nach VDE 0104 Anhang A, Tabelle A.4) oder Vollwänden bestehen.

Bei Spannungen bis 1000 V genügen Abgrenzungen aus Seilen, Ketten oder Leisten (Ständerhöhe 1000 mm). Werden auch hier Vollwände oder Gitter verwendet, müssen sie mindestens 1000 mm hoch sein.

Leitfähige Abgrenzungen sind in die Maßnahmen zum Schutz im Fehlerfall einzubeziehen. Die Maße für die Verbotszone und den Abstand der Abgrenzungen sind nach VDE 0104 Anhang A, Tabellen A.2 - A.4 zu bestimmen.

Der Zutritt unbefugter Personen ist zu verhindern, Schlösser sind so einzurichten, dass das Verlassen der Prüffelder nicht verhindert wird (Panikschlösser).

Teilbereiche innerhalb von Prüffeldern dürfen behelfsmäßig durch Seile etc. abgegrenzt werden. Die Teilbereiche sind durch Warnzeichen zu kennzeichnen.

3.4.2
Kennzeichnung

Prüffelder sind mit Warnzeichen W08 nach BGV A8 zu kennzeichnen, bei Spannungen > 1 kV mit Zusatzschild "Hochspannung Lebensgefahr". Zugänge zu Prüffeldern sind mit dem Schild P06 gemäß der BGV A8 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu versehen.

bgi-891_bild07.jpg

Bild 8: Kennzeichnung

3.4.3
Rettungswege, Notausgänge

Von jeder begehbaren Stelle im Prüffeld müssen Rettungswege von maximal 35 m zu Ausgängen oder Notausgängen ins Freie oder in gleichwertig sichere Bereiche führen. Türen müssen in Fluchtrichtung öffnende Drehflügeltüren sein. Die Kennzeichnung der Rettungswege und Notausgänge ist nach BGV A8, Rettungszeichen E01 ff. auszuführen.

3.4.4
Betriebszustände, Schaltzustände

Betriebszustände müssen bei Spannungen > 1 kV durch rote und grüne Signalleuchten in ausreichender Anzahl an den entsprechenden Orten (Gesamtbereich, Teilbereiche) deutlich gemacht werden.

An Prüfanlagen müssen Einrichtungen vorhanden sein, die den Schaltzustand erkennen lassen, z.B. Meldeleuchten, Stellungsanzeigen.

Bild 9:
Beschreibung der Betriebszustände am Beispiel einer stationären Prüfanlage mit einer Prüfspannung > 1 kV

Zugänge zum PrüfbereichSignalleuchtenSignal-/
Steuerkreise
SpannungszuführungenErdung
Außer BetriebOffenAusAus
(gesichert)
Aus
(gesichert)
Ja
BetriebsbereitOffenbgi-891_abb04.jpg
GRÜN
EinNoch ausgeschaltetJa
EinschaltbereitGeschlossenbgi-891_abb05.jpg
ROT
EinNoch ausgeschaltetNein
In BetriebGeschlossenbgi-891_abb05.jpg
ROT
EinEinNein

3.4.5
Ergänzende Sicherheitseinrichtungen und Schutzmaßnahmen

  • Schutz gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Einschalten der Energieversorgung, z.B. durch abschließbare Schaltgeräte.

  • Schutz gegen automatisches Einschalten der Prüfeinrichtung, z.B. bei Spannungswiederkehr nach einem Netzausfall.

  • Schutz gegen Gefährdung durch andere Gefahren, z.B. Lärm, Strahlung oder Gefahrstoffe.

  • NOT-AUS-Einrichtungen, die in der Lage sind, alle elektrischen Energien, die Gefährdungen hervorrufen können, auszuschalten. NOT-AUS-Befehlsgeräte innerhalb und außerhalb der Prüfanlage müssen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.

  • Einrichtungen zum gefahrlosen Entladen bei Vorhandensein von gefährlichen Restspannungen (Einrichtungen zum Erden).

  • Bei möglichen kapazitiven Aufladungen oder Spannungsverschleppungen außerhalb des Gefahrenbereiches, sind geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefährdungen bei Berührung leitfähiger Teile zu treffen.

bgi-891_bild08.jpg

Bild 10: Prüffeld mit Prüfplätzen ohne zwangläufigen Berührungsschutz