DGUV Information 203-034 - Errichten und Betreiben von elektrischen Prüfanlagen

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Abschnitt 3.1 - 3
Errichten von Prüfanlagen

3.1
Allgemeine Schutzmaßnahmen

Auch bei der Konzipierung von Prüfanlagen sind die allgemeinen Gestaltungsleitsätze zur Sicherheit von Maschinen (technischen Erzeugnissen) anzuwenden.

Diese verlangen u.a. eine Vermeidung bzw. Beseitigung von Gefährdungen oder eine Minderung des Risikos durch Schutzmaßnahmen.

Betreiber von Prüfplätzen sind deshalb verpflichtet, Prüfplätze mit technischen Schutzmaßnahmen auszurüsten, das bedeutet, dass Prüfplätze vorrangig mit zwangläufigem Berührungsschutz (Beispiel s. Bild 1) auszustatten sind.

3.1.1
Prüfaufbau

3.1.1.1
Schutz gegen direktes Berühren

Als grundlegende Forderung ist bei Prüfaufbauten der Schutz gegen direktes Berühren aktiver Teile z.B. durch:

Isolierungen,

Abdeckungen,

Gehäuse, Umhüllungen, Umwehrungen

Hindernisse

sichere Abstände

zu gewährleisten.

Hindernisse müssen in ihrer Wirkung gleichwertig den vorher genannten Maßnahmen sein.

Ein sicherer Abstand liegt dann vor, wenn der Prüfende weder mit Körperteilen noch mit Gegenständen die Verbotszone erreichen kann.

Alternativ kann der Schutz gegen direktes Berühren (für den Bediener) auch durch die Verwendung von Zweihandschaltungen oder Sicherheitsprüfspitzen erreicht werden. Diese binden die Hände des Bedieners einer Prüfanlage und bieten somit eine ausreichende Maßnahme zum Schutz gegen direktes Berühren. Weitere Personen werden durch diese Alternativmaßnahmen nicht geschützt.

In Umsetzung dieser Forderung müssen Anschlussleitungen (Messleitungen, Laborleitungen) zur Verwendung an Prüfplätzen in Elektrowerkstätten, in Fertigungsstätten, an Laborplätzen u. dgl. berührungsgeschützt ausgeführt sein.

3.1.1.2
Schutz im Fehlerfall

Eine effektive Maßnahme zum Schutz im Fehlerfall (Schutz bei indirektem Berühren) muss vorhanden sein. In DIN VDE 0100-410 Abschnitt 413 "Schutz gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen" werden mögliche Schutzmaßnahmen beschrieben, z.B.:

  • Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung

    Eine Schutzeinrichtung, die für den Schutz bei indirektem Berühren vorgesehen ist, muss automatisch die Stromversorgung des zu schützenden Stromkreises oder Betriebsmittels abschalten, damit im Fehlerfall zwischen einem aktiven Teil und einem Körper oder einem Schutzleiter des Stromkreises oder des Betriebsmittels eine zu erwartende Berührungsspannung die vereinbarte Berührungsspannung UL nicht über eine Zeitdauer überschreitet, die ausreicht, um das Risiko gefährlicher physiologischer Einwirkungen auf eine Person, die sich in Berührung mit gleichzeitig berührbaren leitfähigen Teilen befindet, zu verursachen. Vereinbarte Grenze der Berührungsspannung UL sind 50 V AC effektiv und 120 V DC oberschwingungsfrei.

  • Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder durch gleichwertige Isolierung

    Verwendung elektrischer Betriebsmittel, die typgeprüft und nach den einschlägigen Normen gekennzeichnet sind, z.B. in folgender Ausführung:

    • elektrische Betriebsmittel mit doppelter oder verstärkter Isolierung

    • fabrikfertige Gerätekombinationen mit vollständiger Isolierung

    Diese Betriebsmittel sind durch das Symbol  bgi-891_abb01.jpg  gekennzeichnet.

  • Schutz durch Schutztrennung

    Der Stromkreis ist durch eine getrennte Stromquelle zu versorgen, z.B.:

    • einen Trenntransformator

      oder

    • eine Stromquelle, die eine gleichwertige Sicherheit bietet, z.B. ein Motorgenerator mit gleichwertig isolierten Wicklungen.

      • Die Spannung eines Stromkreises mit Schutztrennung darf 500 V nicht überschreiten.

      • Ein Stromkreis mit Schutztrennung darf weder mit einem anderen Stromkreis noch mit Erde verbunden werden.