DGUV Information 203-033 - Ausästarbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen

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Abschnitt 5.1 - 5 Organisation an der Arbeitsstelle
5.1 Absprache zwischen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichen

Die Einweisung des Arbeitsverantwortlichen für die Ausästarbeiten durch den Anlagenverantwortlichen des Betreibers wird auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Sie erfolgt grundsätzlich an der Arbeitsstelle. Hierbei sollte nochmals auf die einzuhaltenden Schutzabstände hingewiesen werden, die gem. § 7 DGUV Vorschriften 3 und 4 ("Arbeiten in der Nähe aktiver Teile") einzuhalten sind.

Werden Arbeiten im Bereich der Freileitungsanlage durchgeführt, ist die Erlaubnis zur Durchführung der Arbeit vom Anlagenverantwortlichen des Betreibers erforderlich und einzuholen. Die Erlaubnis zur Durchführung der Arbeit ist dem Arbeitsverantwortlichen zu erteilen. Er muss über die Qualifikation nach Abschnitt 3 verfügen und zusätzlich Kenntnisse über die Gefahren des elektrischen Stromes und die einzuhaltenden Schutzabstände haben. Weiterhin sind alle an der Arbeit beteiligten Personen über die einzuhaltenden Schutzabstände nach Tabelle 1 durch den Arbeitsverantwortlichen zu unterweisen.

Die Einweisung und Erlaubnis zur Durchführung der Arbeit sollte vor Aufnahme der Tätigkeit vor Ort dokumentiert werden.