DGUV Information 209-064 - Sichere Reifenmontage

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Anhang 1 - Anhang A

- informativ -

A.1
Grundlagen der Reifentechnik

A.1.1
Begriffe (gem. WdK-Leitlinie 104)8

Basisluftdruck

  • ist der in Tragfähigkeit/Luftdruckstufungen angegebene höchste Tabellenluftdruck der Tragfähigkeitstabelle,

  • ist der Luftdruck, welcher der 100 %igen Reifentragfähigkeit in den Tragfähigkeitstabellen zugeordnet ist.

Montageluftdruck

(Montagefülldruck oder Sicherheits-Höchstluftdruck)

  • ist der Luftdruck, der bei der Montage von Reifen notwendig ist, um dem Reifenwulst einen korrekten Sitz auf der Felgenschulter und am Felgenhorn zu verschaffen. Er ist in der Regel höher als der Luftdruck, der im späteren Betrieb der Reifen notwendig ist. Er darf den Basisluftdruck um bis zu 50 überschreiten (keinesfalls aber über10 bar hinausgehen).

Sonderfälle

  1. a

    Motorradreifen

    Der Montageluftdruck darf den Basisluftdruck nur um 50 % überschreiten, wenn dafür spezielle Empfehlungen des Reifenherstellers vorliegen und beachtet werden.

  2. b

    Pkw-Reifen auf Tiefbettfelgen

    Bei der Montage von Pkw-Reifen ist darauf zu achten, dass die Reifenwulste vom Tiefbett kommend zunächst den Hump der Felgenschulter überspringen müssen. Um Brüche des Wulstkerns zu vermeiden, soll der dazu notwendige "Springdruck" nicht über 3,3 bar hinausgehen. Erst wenn die Wulste einwandfrei auf den Felgenschultern aufliegen, darf der Druck zur Erzielung des notwendigen Presssitzes und einer festen Anlage an die Felgenhörner weiter gesteigert werden. Dieser "Setzdruck" darf jedoch 4 bar nicht überschreiten.

    Wird das Überspringen des Humps bei 3,3 bar nicht erreicht, ist der Montagevorgang zu wiederholen. Bei der Reifenmontage sind grundsätzlich die vorgeschriebenen oder zugelassenen Montage-Gleitmittel zu verwenden.

  3. c

    Reifen für Erdbaumaschinen

    Als 100 %ige Reifentragfähigkeit in den Tragfähigkeitstabellen und als Basis für die Ermittlung des Montageluftdrucks (Basisluftdrucks) gilt:

    • für EM-Reifen auf ein- und mehrteiligen Felgen die Tabellentragfähigkeit bei Referenzgeschwindigkeit 50 km/h,

    • für TG-Reifen die Tabellentragfähigkeit bei Referenzgeschwindigkeit 40 km/h.

  4. d

    Landwirtschaftsreifen

    (Traktor-Treibrad-, Traktor-Front- und Implement-Reifen)

    Der Montageluftdruck darf den Basisluftdruck um bis zu 50 % überschreiten, er darf jedoch 4.5 bar oder den höchsten für den Reifen angegebenen Tabellenluftdruck, falls dieser höher als 4,5 bar ist, nicht überschreiten.

    • Es ist darauf zu achten, dass sich die Reifenwulste schon vor Erreichen des höchstzulässigen Montageluftdrucks (4,5 bar) korrekt - nicht schräg und nicht verdreht - vom Tiefbett her auf die Schrägschultern gesetzt haben. Dieser Zustand muss bei max. 2.5 bar erreicht sein (Wulstsitzdruck). Andernfalls ist der Druck wieder abzulassen und nach Abschnitt "Wulstsitz" zu verfahren.

  5. e

    Wulstsitz

    Während des Montagevorgangs ist insbesondere bei Tiefbettfelgen schon bei mittleren Luftdrücken darauf zu achten, dass sich die Reifenwulste korrekt - nicht schräg und nicht verdreht - auf die Felgenschultern setzen. Ist das nicht der Fall, so ist der Druck wieder abzulassen, die Reifenwulste sind von den Felgenschultern abzudrücken und der Reifen ist auf der Felge zu verdrehen. Dabei ist der Einstrich mit Gleitmitteln zu kontrollieren und, wenn erforderlich, zu ergänzen. Erst wenn die Wulste einwandfrei auf den Felgenschultern aufliegen, darf der Druck zur Erzielung des notwendigen Presssitzes und einer festen Anlage an die Felgenhörner bis zum höchstzulässigen Montageluftdruck gesteigert werden.

A.1.2
Reifenarten (gem. WdK-Leitlinie 105)

A.1.2.1
Reifengrößenbeschreibung (Reifengröße)

  • Reifennennbreite

  • Querschnittsverhältnis

  • Kennbuchstabe

  • Felgendurchmesserbeschreibung

Im Zuge der Entwicklung haben sich verschiedene Arten von Bezeichnungen der Reifengröße herausgebildet.

Man unterscheidet folgende Bezeichnungsweisen:

  • Reifenbreite in Code - Felgendurchmesser in Code, z.B. 3.00-18, 5.60-15;

  • Reifenbreite in Millimeter - Felgendurchmesser in Code, z.B. 165-15;

  • Reifenbreite in Millimeter - Felgendurchmesser im Millimeter, z.B. 47-559;

  • Reifenaußendurchmesser in Code - Reifenbreite in Code, z.B. 22 x 41/2;

  • Reifenaußendurchmesser in Code x Reifenbreite in Code - Felgendurchmesser in Code, z.B. 27 x 10-12;

  • Reifenaußendurchmesser in Millimeter x Reifenbreite in Millimeter, z.B. 400x100, 260x85;

  • Reifenbreite in Code/Querschnittsverhältnis (H/B in %) - Felgendurchmesser in Code, z.B. 14.5/75-20, 16.0/70-20.

A.1.2.2
Neue Bezeichnung

  • Reifenbreite in Millimeter/Querschnittsverhältnis (H/B in %)

  • Felgendurchmesser in Code, z.B. 185/70-15, 245/60-14, 120/90-18

Bei Reifen neuer Konzeption wird der Felgendurchmesser in Millimeter angegeben, z.B. 220/55 R 390, CT 265/40 R 500.

A.1.2.3
Reifenbetriebsbeschreibung (Betriebskennung)

  • Tragfähigkeitskennzahl (Load Index)

  • Geschwindigkeitssymbol (Speed Index)

A.1.2.4
Reifengattung

Unterscheidung der Reifen nach Querschnittsverhältnis:

  • Ballon-Reifen - H/B 1, z.B. 3.25-18, 5.50-16, 9.00-20;

  • Superballon-Reifen, z.B. 5.60-13, 6.40-13, 6.70-15;

  • Niederquerschnitt-Reifen, H/B 0,88, z.B. 5.00-12, 5.50-13, 7.50-14;

  • Super-Niederquerschnitt-Reifen, H/B 0,82, z.B. 6.45-14/165-14;

  • Breitfelgen-Reifen, gegenüber Ballon-Reifen wesentlich größeres Verhältnis von Felgenmaulweite zu Reifenbreite, z.B. 10.5-18, 14.5-20;

  • Radialreifen, für Pkw und LLkw mit H/13 0,82, z.B. 155 SR 13, 185 R 14 C.

Neue Bezeichnung

Reifen mit definiertem Querschnittsverhältnis H/B werden durch Zusatz des Querschnittsverhältnisses hinter der Reifenbreite bezeichnet, z.B. "Serie 70" mit H/13 70 %,185/70 R 14.

A.1.2.5
Reifenbauart

Unterscheidung nach Karkassenaufbau:

  • Diagonalbauart, z.B. 7.00-14;

  • Radial-Gürtelbauart, z.B. 315/80 R 22,5 154/150 M;

  • Diagonal-Gürtelbauart (Bias-Belted), z.B. 4.10 B 18.

A.1.2.6
Reifentragfähigkeit

  • Tragfähigkeitsklasse- PR-Zahl, z.B. 7.00-13/4PR, 12.00-24 EM 16PR

  • Tragfähigkeitsklasse- Symbolbezeichnung (Symbole anstelle PR-Zahl bei EM-Reifen), z.B. 20.5 R 25**

Reifen in verstärkter Ausführung - bei Pkw-, Kraftrad- und Moped-Reifen, die keine PR-Kennzeichnung tragen, erhält der Reifen mit höherer Tragfähigkeit die Zusatzkennzeichnung "reinforced oder xl (extra load)" Tragfähigkeitskennzahl (Load Index) - Codezahl für die Höchsttragfähigkeit des Reifens in Einzel- oder Zwillingsanordnung beim entsprechenden Geschwindigkeitssymbol (Speed Index).

A.1.2.7
Reifen-Geschwindigkeitskategorie

Für Pkw- und Kraftrad-Reifen Höchstgeschwindigkeit, für NKW Referenzgeschwindigkeit, d.h. die Geschwindigkeit, auf die sich die Tabellentragfähigkeit bezieht.

A.1.2.8
Verwendungszweck (Reifengruppen)

Neben den Bezeichnungen können Reifen je nach dem Verwendungszweck auch noch eine darauf hinweisende zusätzliche Bezeichnung für die Zugehörigkeit zu einer Reifengruppe erhalten. Reifen gleicher Größe können dementsprechend mit unterscheidenden Bezeichnungen versehen sein.

  1. 1

    Fahrrad-Reifen

  2. 2

    Reifen für Kinderfahrzeuge und Krankenfahrstühle

  3. 3

    Zweirad-Reifen (nach ECE-R 75)

  4. 4

    Reifen für Fahrräder mit Hilfsmotor und Kleinkrafträder (Moped-Reifen)

  5. 5

    Krad-Reifen (Motorrad-Reifen)

  6. 6

    Krad-Reifen auf M/C-Felgen (M/C)

  7. 7

    Motorrad-Reifen mit breiter Lauffläche für besondere Einsätze (MST)

  8. 8

    Reifen für Flurförderzeuge

  9. 9

    Industrie-Luftreifen

  10. 10

    Industrie-Vollgummi-Reifen

  11. 11

    Reifen für Pkw und deren Anhänger (nach ECE-R 30 oder ECE-R 108 runderneuert)

  12. 12

    Pkw-Reifen auf speziellen CT Felgen (CT)

  13. 13

    Pkw-Reifen für zeitlich begrenzten Einsatz mit höherem Luftdruck und höherer Tragfähigkeit (T)

  14. 14

    Pkw-Reifen mit besonderer konstruktiver Gestaltung auf TD-Felgen oder TR-Felgen (TD,TR)

  15. 15

    Pkw-Reifen für den Einsatz auf Matsch und Schnee (M+S)

  16. 16

    Reifen für Nutzfahrzeuge (Nutzkraftwagen) und deren Anhänger (nach ECE-R 54 oder ECE-R 109 runderneuert)

  17. 17

    Reifen für leichte Nutzkraftwagen und Anhänger (LLkw-Reifen, C-Reifen 13",14",15", 16")

  18. 18

    Reifen für schwere Nutzkraftwagen und Anhänger (Lkw-Omnibus-Reifen ab 17,5")

  19. 19

    Reifen für Militärfahrzeuge mit MIL-Profil (MIL)

  20. 20

    Nfz-Reifen für nicht angetriebene Achsen (FRT)

  21. 21

    Omnibus-Reifen für den Stadtverkehr (City)

  22. 22

    Reifen für Tieflader (TL)

  23. 23

    Nfz-Reifen für den Einsatz auf Matsch und Schnee (M+S)

  24. 24

    Erdbaumaschinen- und Spezialfahrzeugreifen auf und abseits der Straße (EM-Reifen)

  25. 25

    Durch Betriebskennung gekennzeichnete EM-Reifen beim "Transport" und/oder "Laden" (Cyclic)

  26. 26

    Durch Betriebskennung gekennzeichnete EM-Reifen für den Einsatz auf Straßen (Road)

  27. 27

    Reifen für Straßenbaumaschinen und Zugmaschinen (Traktor Grader-, TG-, Tr.Gr.- Reifen)

  28. 28

    Reifen für Mehrzweckfahrzeuge für den Einsatz in Landwirtschaft und Gewerbe (MPT- Reifen)

  29. 29

    Reifen für Traktor-Antriebsräder und Einachsschlepper (AS-Reifen)

  30. 30

    Reifen für Traktor-Lenkräder (AS Front-Reifen)

  31. 31

    Reifen für Ackerwagen und landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen und Geräte (Implement-Reifen, Imp)

A.2
Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden (Verkehrsblatt, Amtlicher Teil, Heft 5/2001)

Aus Gründen der Verkehrssicherheit wurde vom Bundesministerium für Verkehr oben genannte und nachfolgend gedruckte Richtlinie veröffentlicht, um Personen sowohl der Verkehrs- und Fahrzeugüberwachung wie auch der Reifen-Fachwerkstätten die Beurteilung von optisch sichtbaren Schäden zu ermöglichen.

Eine gleichzeitig veröffentlichte Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen wird hier nicht wiedergegeben, weil sich der Inhalt dieser Richtlinie ausschließlich mit der Montage - nicht der Instandsetzung - befasst.

A.2.1
Richtlinie für die Beurteilung von Reifenschäden an Luftreifen

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie dient der Anwendung einheitlicher Bedingungen für die Beurteilung von Reifenschäden und richtet sich an die damit befassten Überwachungsorgane und Reifen-Fachwerkstätten.

A.2.2
Begriffbestimmungen

A.2.2.1
Oberflächige Reifenschäden

Oberflächige Reifenschäden sind im Laufflächen- und Seitenbereich von Luft reifen aufgetretene Schäden, die die Betriebssicherheit des Reifens nicht beeinträchtigen. Eine Schadensbehebung oder Instandsetzung des Reifens ist nicht erforderlich.

A.2.2.2
Nicht reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden

Sicherheitsrelevante Reifenschäden sind Schäden, durch die die Betriebssicherheit des Reifens herabgesetzt ist und die weitere Verwendung des Reifens gänzlich ausgeschlossen ist.

A.2.2.3
Reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden

Reparable sicherheitsrelevante Reifenschäden sind Schäden, durch die die Betriebssicherheit des Reifens herabgesetzt ist und nach Schadensanalyse durch eine Reifen-Fachwerkstatt repariert werden können. Die Verwendung des Reifens im Schadenszustand ist unzulässig.

A.2.2.4
Reifenquerschnitt

bgi-884_abb09.jpg

Profilgummi

Äußere Gummischicht im Laufflächenbereich.

Grundgummi

Gummischicht zwischen Profilgrund und den Festigkeitsträgern.

Schutzlage

Kord, der zwischen Gürtellage und Grundgummi liegt und dem Schutz des Festigkeitsträgers dient.

Gürtellagen/Karkasse (Festigkeitsträger)

Kord, bestehend aus Strängen (Fäden, Seile), die die Gewebelagen des Gürtels/der Reifenkarkasse bilden.

Innenliner

Gummilage, die die Gasdichtigkeit des Reifens sicherstellt.

Nenn-Querschnittsbreite

In der Größenbezeichnung des Reifens enthaltene Angabe zur Querschnittsbreite des Reifens, die den Abstand zwischen den Außenseiten der Seitenwände des aufgepumpten Reifens nach Abzug der Erhöhungen für die Beschriftungen, Verzierungen, Scheuerleisten oder Scheuerrippen beinhaltet.

Lauffläche

Teil eines Reifens, der mit dem Boden in Berührung kommt, zuzüglich des Teils des Reifens, der sich von der Lauffläche bis zum Dekorstreifen erstreckt.

Seitenwandbereich

Bereich des Reifens zwischen Dekorstreifen und Zentrierlinie.

Wulstzone

Bereich des Reifens unterhalb der Zentrierlinie.

A.2.3
Beurteilung von Reifenschäden

A.2.3.1
Oberflächige Reifenschäden

Oberflächige Reifenschäden an Luftreifen im Laufflächen- und Seitenbereich, die ausschließlich das Gummi betreffen und bei denen keine Kordfäden des Festigkeitsträgers sichtbar sind, können unter Zugrundelegung folgender Abgrenzungskriterien für die Betriebssicherheit des Reifens als unbedenklich eingestuft werden:

Kraftradreifen

  • geringfügige Riss- oder Schnittverletzungen, die nicht über den gesamten Reifenumfang verlaufen,

  • Alterungsrisse, die nicht tiefer als 1 mm sind.

Reifen an Pkw und ihren Anhängern

  • geringfügige Riss- oder Schnittverletzungen, die nicht über den gesamten Reifenumfang verlaufen,

  • geringfügige flächenartige Laufflächenverletzungen, deren Ausdehnung nicht mehr als 10 der Nenn-Querschnittsbreite beträgt,

  • Anscheuerungen und kleinere Verletzungen im Seitenwandbereich ohne Verdickungen oder Wölbungen im Schadensbereich,

  • Alterungsrisse, die nicht tiefer als1 mm sind.

Reifen an Nutzfahrzeugen und ihren Anhängern

  • Riss- oder Schnittverletzungen der Lauffläche sowie rundum laufende Riss- oder Schnittverletzungen, deren Schadensbreite nicht mehr als 5 % der Nenn-Querschnittsbreite beträgt,

  • flächenartige Verletzungen im Laufflächenbereich, deren Ausdehnung folgende Größe (in Prozent) der Nenn-Querschnittsbreite nicht überschreitet:

    • bei C-Reifen und Reifen mit Tragfähigkeitskennzahl < 122:20%,

    • bei Reifen mit Tragfähigkeitskennzahl ≥ 122:30 %,

  • Anscheuerungen und kleinere Verletzungen im Seitenwandbereich ohne Verdickungen oder Wölbungen im Schadensbereich,

  • Alterungsrisse, die nicht tiefer als

    • 1 mm bei C-Reifen und Reifen mit Tragfähigkeitskennzahl < 122 bzw.

    • 3 mm bei Reifen mit Tragfähigkeitskennzahl ≥ 122 sind,

  • rundum laufende Trennungen von höchstens 8 mm Tiefe bei kalterneuerten Reifen im Bereich zwischen Laufflächenkante und Dekorstreifen.

A.2.3.2
Sicherheitsrelevante Reifenschäden

Alle Schäden mit weitergehendem Schadensbild als der unter 2.3.1 aufgeführten Ausdehnungen oder Merkmale sind für den Betrieb des Reifens als sicherheitsrelevante Schäden einzustufen. Die Verwendung eines Reifens mit sicherheitsrelevanten Schäden ist unzulässig.

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Reparatur des Reifenschadens entscheidet der Reifenfachbetrieb unter Berücksichtigung der Hinweise des Reifenherstellers (siehe auch Richtlinie für die Instandsetzung von Luftreifen).

WdK (Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie)