DGUV Information 203-061 - Gute Praxis im Etiketten- und Schmalbahndruck

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Abschnitt 2 - Sicherheit von Maschinen und Anlagen

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Sichere Maschinen sind Voraussetzung für eine störungs- und unfallfreie Produktion. Von Maschinen können die verschiedensten Gefährdungen ausgehen, beispielsweise:

  • Mechanische Gefährdungen

  • Elektrische Gefährdungen

  • Thermische Gefährdungen

  • Gefährdungen durch Lärm

  • Gefährdungen durch Strahlung

  • Material-/Substanzgefährdungen (z.B. Flüssigkeiten, Dämpfe, Gase, Stäube, Nebel)

Das Sicherheitsniveau von neuen Maschinen wird durch die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG festgelegt. Detaillierte Hinweise zur Umsetzung dieser allgemein gehaltenen Bestimmungen für alle Maschinen sind in den jeweiligen europäischen Produktnormen enthalten. Für Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen ist dies die EN 1010-Normenreihe.

Gebrauchtmaschinen müssen mindestens das Sicherheitsniveau des Anhang 1 der Betriebssicherheitsverordnung erfüllen.

Mechanische Gefährdungen

Durch die Bewegung von Maschinenteilen können die nachfolgend beschriebenen Gefahrstellen entstehen:

Einzugstellen

Zwischen Walzen und Zylindern besteht die Gefahr, dass Körperteile bzw. Kleidung eingezogen werden. Einzugstellen finden sich bei Etikettendruckmaschinen im Bereich der Druck- und Stanzwerke, an Umlenkrollen, Nippwalzen und ähnlichen Stellen.

Quetschstellen

Körperteile können zwischen Maschinenteilen, die sich aufeinander zubewegen gequetscht werden. Diese Gefahr entsteht insbesondere beim Einsetzen von Druckwerken/-zylindern, Stanzwerkzeugen und beim Einlegen von Material in die Maschine.

Scherstellen

Zwischen Maschinenteilen, die sich nah aneinander vorbeibewegen, können Körperteile abgeschert werden. Scherstellen entstehen, wenn bei Rüstvorgängen, Werkzeuge und Maschinenteile in die Maschine eingesetzt werden.

Schneidestellen

Von Messern oder scharfen Maschinenkanten geht eine Schnittgefährdung aus. Besondere Vorsicht ist beim Reinigen und Einstellen von Messern geboten. Beim Etikettendruck geht auch von der laufenden Materialbahn eine Schnittgefährdung aus.

Fangstellen

An schnell rotierenden Wellen kann lose Kleidung erfasst und aufgewickelt werden. Hier sind in Etikettendruckmaschinen insbesondere die freiliegenden Enden der Materialaufnahmewellen zu beachten.

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Schutzeinrichtungen zur Sicherung von Gefahrstellen

Trennende SchutzeinrichtungOrtsbindende SchutzeinrichtungAbweisende SchutzeinrichtungSchutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion

  • feststehende (feste) trennende Schutzeinrichtungen

    • Verkleidung

    • Umzäunung

    • tunnelförmige Schutzeinrichtungen

    • Verdeckung

  • bewegliche trennende Schutzeinrichtungen

  • einstellbare trennende Schutzeinrichtungen

  • verriegelte trennende Schutzeinrichtungen

  • verriegelte trennende Schutzeinrichtungen mit Zuhaltung



  • Zweihandschaltung

  • Tipptaster

  • Schaltmatte



  • Handabweiser

  • Fingerabweiser


Berührungslos wirkend
  • Lichtschranke

  • Lichtgitter

  • Laserscanner


Bei Berührung wirkend
  • Pendelklappen

  • Schaltleisten

  • Schaltmatten


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Trennende Schutzeinrichtungen an einer Etikettendruckmaschine

Schutzeinrichtungen für Gefahrstellen

Bei der Entwicklung von Maschinen für die Etikettenproduktion sollten Gefahrstellen weitestgehend konstruktiv vermieden werden. Ist dies nicht möglich, sind sie durch Schutzeinrichtungen zu sichern. Im Schaubild oben sind verschiedene Arten von Schutzeinrichtungen dargestellt. Sie können einzeln oder in Kombination verwendet werden. Bei der Auswahl ist neben der Schutzwirkung auch zu berücksichtigen, inwieweit der Maschinenbediener durch die Schutzeinrichtung bei der Arbeit behindert wird.

Alle Arten von Schutzeinrichtungen müssen die folgenden Grundsätze erfüllen:

  • Sie müssen sicher und zuverlässig wirksam sein

  • Sie dürfen keine neuen Gefahrstellen bilden

  • Sie müssen stabil sein

  • Sie dürfen nicht mit einfachen Mitteln überbrückt oder umgangen werden können

Generell sind die vorhandenen Schutzeinrichtungen beim Betrieb der Maschinen zu verwenden. Lassen sich beim Rüsten und Instandsetzen Arbeiten bei geöffneten Schutzeinrichtungen nicht vermeiden, so dürfen Maschinen nur im Tippbetrieb bedient werden. Die Tippgeschwindigkeit darf max. 5 m/min betragen.

Elektrische Gefährdungen

Elektrische Energie

Elektrischer Strom kann eine erhebliche Gefährdung für die Beschäftigten darstellen.

Daher sind folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Arbeiten an elektrischen Anlagen und Bauteilen dürfen nur von ausgebildeten Elektrofachkräften durchgeführt werden

  • Schaltschränke müssen geschlossen gehalten werden

  • Beschädigte elektrische Bauteile sind sofort zu reparieren oder auszutauschen

  • Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen sind diese vorher spannungsfrei zu schalten und gegen Wiedereinschalten zu sichern.

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Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Statische Elektrizität

Insbesondere bei der Verarbeitung von Kunststofffolien besteht die Gefahr der Entladung von statischen Aufladungen. Solche Entladungen können zu Schreckreaktionen führen oder als Zündquelle für explosionsfähige Atmosphären dienen.

Zur Ableitung von statischen Aufladungen können folgende Maßnahmen getroffen werden:

  • Erdung der Maschinen

  • Ableitung durch Erdungsbürsten

  • Ionisierungsstäbe

  • Erhöhung der Luftfeuchtigkeit im Raum.

Zur Vermeidung von statischen Aufladungen der Mitarbeiter stehen am Markt Sicherheitsschuhe mit elektrisch leitfähigen Sohlen sowie leitfähig und geerdete Arbeitsplatzmatten zur Verfügung.

Weitere Gefährdungen

In diese Kategorie fallen Gefährdungen durch heiße Oberflächen, UV-Strahlung, Lärm und eingesetzte Arbeitsstoffe. Diese verschiedenen Gefährdungen werden in eigenen Kapiteln ausführlich betrachtet.

Gefahrenschwerpunkte im Etikettendruck

Die häufigsten Verletzungen an Maschinen des Etikettendrucks betreffen Hände bzw. Finger. Die meisten Unfälle geschehen während des Einrichtens oder der Störungsbeseitigung. Das Unfallrisiko ist dann besonders hoch, wenn die vorhandenen Schutzeinrichtungen bestehende Gefahrstellen nicht vollständig sichern und an der Maschine Schutzvorrichtungen fehlen. Um ein gefahrloses Arbeiten zu ermöglichen, ist es empfehlenswert, für diese Tätigkeiten technische Maßnahmen (z.B. Tippbetrieb bei geöffneten verriegelten Schutzeinrichtungen), Hilfsmittel zum Reinigen (z.B. so genannte Butzenfänger) oder persönliche Schutzausrüstung (z.B. schnittfeste Handschuhe) vorzusehen. Alle Arbeiten an laufender Maschine müssen gefahrlos, d.h. ohne Umgehen der Schutzeinrichtungen, möglich sein.

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Schnittfeste Schutzhandschuhe

Baugruppen von Maschinen und Tätigkeiten

Maschinen des Etikettendrucks bestehen aus verschiedenen Baugruppen. Diese können in unterschiedlichen Kombinationen zu Etikettendruck-, Stanz- oder Inspektionsmaschinen zusammengestellt sein. Im → BG-Infoblatt 347 sind konkrete Hinweise zur Beurteilung von Maschinen im Betrieb gegeben. Dabei werden die folgenden Maschinenbaugruppen betrachtet:

  • Abrollung

  • Druck- und Lackwerke

  • Trockner

  • Kaschier-/Laminiereinrichtungen

  • Stanzeinrichtungen

  • Schneidaggregate

  • Aufrollung

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Etikettendruckmaschine Gallus ECS

Für jede einzelne Baugruppe werden die Gefahren sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen bei den folgenden Tätigkeiten beschrieben:

  • Materialhandhabung

  • Rüsten und Einrichten

  • Produktionsbetrieb

  • Reinigen

  • Störungsbeseitigung

  • Instandhalten/Reparieren

Voraussetzungen zur Inbetriebnahme von Maschinen

Je nach Baujahr der Maschine sind unterschiedliche rechtliche Voraussetzungen für die Inbetriebnahme zu beachten.

Neue Maschinen im Anwendungsbereich der EG-Maschinenrichtlinie

Für Bau und Ausrüstung von neuen Maschinen gelten die → Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sowie die dazugehörigen europäischen Normen. In Deutschland ist die EG-Maschinenrichtlinie durch die Maschinenverordnung 9. VO zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in nationales Recht umgesetzt.

Neben den Normen für sicherheitstechnische Grundanforderungen (z.B. Sicherheitsabstände, elektrische Ausrüstung etc.) sind bei den Maschinen des Etikettendrucks insbesondere die Normen → EN 1010 Teil 1+2 (Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen) zu beachten.

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Schutzeinrichtungen an einer Stanzeinheit

Für neue Maschinen müssen die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sein:

Fabrikschild und CE-Kennzeichnung

Jede Maschine muss eindeutig über ein Fabrikschild identifizierbar sein. Zusätzlich ist bei neuen Maschinen die CE-Kennzeichnung anzubringen. Diese wird auch als "Reisepass" für den europäischen CE-Zeichen Binnenmarkt bezeichnet. Mit der CE-Kennzeichnung bestätigt der Hersteller die Konformität eines Produkts mit den zutreffenden EG-Richtlinien und die Einhaltung der darin festgelegten "wesentlichen Anforderungen".

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CE-Zeichen

Konformitätserklärung

Als Ergebnis seiner Konformitätsbewertung muss der Hersteller der Maschine eine schriftliche Konformitätserklärung beifügen. Darin listet der Hersteller die Grundlagen bzw. den Stand der Technik auf (z.B. Normen), aufgrund derer er die Übereinstimmung seiner Maschine mit den Anforderungen der EG-Maschinenrichtlinie herleitet.

Betriebsanleitung

Zu jeder Maschine muss (unabhängig vom Baujahr) eine Betriebsanleitung vorhanden sein. Die Betriebsanleitung und alle Gefahrenhinweise bzw. Beschriftungen für Stell- und Bedienteile müssen in der Sprache des Verwendungslandes abgefasst sein.

Gefährdungsbeurteilung

Zu jedem Arbeitsplatz und zu jeder Maschine ist vom Betreiber vor Ort eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Bei alten Maschinen ist dabei zu berücksichtigen, dass die Schutzeinrichtungen zum Teil noch nicht auf dem heutigen sicherheitstechnischen Stand sind. Hier ist aus den Erfahrungen aus der Vergangenheit zu beurteilen, ob Nachrüstungen notwendig sind.

Betriebsanweisung

Aus der Gefährdungsbeurteilung ist eine Betriebsanweisung für die jeweilige Maschine zu erstellen und jedem Beschäftigten bekannt zu machen.

Bei wesentlichen Änderungen an den Maschinen oder Umbauten müssen diese Anforderungen gegebenenfalls überarbeitet werden.

Maschinen mit Baujahr vor 1995

Für Maschinen, die erstmalig vor 1995 in Betrieb genommen wurden, gelten die Anforderungen weiter, die zum Zeitpunkt der ersten Inbetriebnahme gültig waren. Dies sind vor allem die damals gültigen Unfallverhütungsvorschriften → Kraftbetriebene Arbeitsmittel (VBG 5) und → Druck und Papierverarbeitung (VBG 7i).

Wird eine solche "Altmaschine" als Gebrauchtmaschine in einem Betrieb neu aufgestellt, so sind auch in diesem Fall die Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Erstinbetriebnahme gültig waren, sowie die Mindestanforderungen aus der Betriebssicherheitsverordnung zu erfüllen. In jedem Fall ist für die Maschine eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Nachträgliche Sicherheitsmaßnahmen können entsprechend dem Gefährdungspotenzial erforderlich sein.

Umbauten an Maschinen

In der Praxis kommt es oft vor, dass an den Maschinen Änderungen vorgenommen oder zusätzliche Baugruppen nachgerüstet werden. Da hierdurch gegebenenfalls auch die Sicherheit der Maschine verändert wird, kann die Konformitätserklärung des Herstellers ihre Gültigkeit verlieren. Eine vollständige neue Konformitätsbewertung ist jedoch nur erforderlich, wenn eine wesentliche Veränderung an der Maschine vorgenommen wurde. Eine wesentliche Veränderung liegt dann vor, wenn durch den Umbau eine neue Gefährdung bzw. eine Risikoerhöhung entsteht, die nicht mit einfachen Mitteln gesichert werden kann und im Falle eines Unfalls einen irreversiblen Schaden hervorruft.

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Nachgerüstete Schutzeinrichtung

Bei Umbauten, die vom Betreiber durchgeführt werden, ist es oft ausreichend, die Änderungen an der Maschine einer Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen und erkannte Gefahren durch angepasste Schutzeinrichtungen zu sichern. Bei neuen Maschinen sollte mit dem Hersteller geklärt werden, ob die Konformität auch mit den durchgeführten Änderungen erhalten bleibt. In Zweifelsfällen ist eine fachliche Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die Berufsgenossenschaft angeraten.

bgi-8698_info.jpgWeitere Informationen

  1. Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

  2. EN 1010 Teil 1+2 "Sicherheit von Maschinen - Sicherheitsanforderungen an Konstruktion und Bau von Druck- und Papierverarbeitungsmaschinen"

  3. BG-Infoblatt 347 "Checkliste zur sicherheitstechnischen Überprüfung von Etikettendruckmaschinen"

  4. Maschinenverordnung - 9. VO zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG)