DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Maßnahmen kontrollieren

Auftraggeber

Die auftragsverantwortliche Person bzw. die koordinierende Person überprüft, ob die festgelegten Schutzmaßnahmen wirksam sind. Sind die Maßnahmen unzureichend oder werden sie nicht umgesetzt, müssen gemeinsam mit der verantwortlichen Person der Fremdfirma, der örtlich zuständigen Führungskraft des Auftraggebers und ggf. unter Einbeziehung von Fachkräften (z. B. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin oder Betriebsarzt) die Maßnahmen angepasst, neue Maßnahmen festgelegt oder auf die Umsetzung hingewirkt werden.

Auftragnehmer

Die verantwortliche Person der Fremdfirma überprüft, ob die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen eingehalten und die Arbeiten sicherheitsgerecht durchgeführt werden.

Stellt die verantwortliche Person der Fremdfirma fest, dass die Maßnahmen nicht eingehalten werden oder nicht geeignet sind, legt sie in Zusammenarbeit mit der auftragsverantwortlichen Person bzw. der koordinierenden Person neue bzw. angepasste Sicherheitsmaßnahmen fest.

Beispiel
In einer Brauerei werden neue Lagertanks montiert. Die Bereitstellung durch den Auftragnehmer soll durch das Dach des Braukellers erfolgen. Bei der Anlieferung durch den Auftragnehmer wird festgestellt, dass der Lkw den geplanten Weg zum Montageort wegen mangelnder Tragfähigkeit nicht befahren kann. Als Alternative bietet sich der Transport durch den Leergutbereich an, wo intensiver Staplerverkehr herrscht. Der Braumeister als auftragsverantwortliche Person, der Lagerleiter als örtlich zuständige Führungskraft, die Montageleiterin des Tankherstellers als verantwortliche Person der Fremdfirma sowie der Fahrer stimmen die jetzt erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen ab. Der Transport wird anschließend unter Berücksichtigung der neuen Sicherheitsmaßnahmen durch den Leergutbereich durchgeführt.

Die Beschäftigten aller Beteiligten haben Mitwirkungspflichten. Sie sind verpflichtet, sich bei ihren unmittelbaren Vorgesetzten zu melden, wenn festgelegte Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden, sie unmittelbare erhebliche Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit oder Defekte an den Schutzvorrichtungen und Schutzsystemen feststellen.