DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Unterweisung der Beschäftigten

Auftraggeber und Auftragnehmer

Die auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in betriebsspezifische Regelungen ein. Auftragsspezifische gegenseitige Gefährdungen und daraus resultierende Maßnahmen haben beide bereits im Rahmen der Zusammenarbeit bei der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Sie sind ebenfalls Bestandteil dieser Einweisung. Damit sind auch die Voraussetzungen für die Unterweisung der Beschäftigten der Auftragnehmer geschaffen.

Beispiel
Eine Fremdfirma ist beauftragt, die Rückkühler auf dem Dach eines Verwaltungsgebäudes zu warten. Die auftragsverantwortliche Person weist die verantwortliche Person der Fremdfirma in die betriebsspezifischen Regelungen (z. B. Zugang zum Gebäude) und - auftragsspezifisch - in die Verwendung der vorhandenen Sicherungsmöglichkeiten gegen Absturz ein (z. B. Nutzung der Sekuranten).

Die Einweisung wird dokumentiert (siehe Anhang 2).

Setzt die Fremdfirma Subunternehmer ein, so weist die verantwortliche Person der Fremdfirma die Verantwortlichen der Subunternehmen analog der Verantwortung des Auftraggebers (s.o.) ein. Dadurch wird sichergestellt, dass diese wiederum ihre Beschäftigten unterweisen können.

Auftraggeber

Beschäftigte des eigenen Unternehmens müssen eine zusätzliche Unterweisung erhalten, wenn sich aus dem Fremdfirmeneinsatz Gefährdungen für sie ergeben, neue Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen oder sich Arbeitsabläufe ändern.

Beispiel
In einem Montagebereich sollen durch eine Fremdfirma die Deckenleuchten gereinigt werden. Die Abteilungsleiterin weist die in der Montage tätigen Beschäftigten vor Ausführung der Reinigungsarbeiten an, für die Zeit dieser Arbeiten die Arbeitsplätze zu verlassen.

Auftragnehmer

Die verantwortliche Person der Fremdfirma unterweist ihre Beschäftigten über

  • die betriebsspezifischen Regelungen des Auftraggebers (s. Anhang 1),

  • die auftragsspezifischen gegenseitigen Gefährdungen und Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung ermittelt und festgelegt wurden (s. Anhang 2) und

  • die auftragsspezifischen Gefährdungen und Maßnahmen, die aus der eigenen Tätigkeit resultieren.

Beispiel
Der Auftragnehmer setzt für die Reinigung der Deckenleuchten im Montagebereich erstmalig eine Hubarbeitsbühne ein. Die verantwortliche Person des Auftragnehmers (z. B. Vorarbeiter) unterweist die Beschäftigten
  • zu den Arbeitsschutzbestimmungen für Fremdfirmen des Auftraggebers,

  • über die Abstimmung zur Nutzung der Verkehrswege und

  • im Umgang mit der Hubarbeitsbühne.

Die Unterweisung muss in verständlicher Form und Sprache stattfinden und dokumentiert werden.