DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)

Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma nicht selbst vor Ort, setzt die Unternehmensleitung eine verantwortliche Person ein. Diese verantwortliche Person der Fremdfirma muss über den erforderlichen Entscheidungsspielraum verfügen, um selbständig das Gewerk oder die Dienstleistung vor Ort zu führen.

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Abb. 1
Verantwortlichkeiten bei Werk- und Dienstverträgen