DGUV Information 214-058 - Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung

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Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung
(bisher: BGI/GUV-I 8611)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)

Stand der Vorschrift: Mai 2008

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Durch die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird die Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz neu definiert. Es ist jetzt schon bei geringeren Belastungen erforderlich, Schutzmaßnahmen gegen eine Lärmgefährdung zu ergreifen. Auch die Arbeitgeber in der Entsorgungsbranche müssen auf diese Anforderungen reagieren.

Die vorliegende Informationsschrift soll den Verantwortlichen in den Entsorgungsunternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung für den Bereich der Abfallsammlung erleichtern.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Was hat sich durch die Verordnung geändert?1
Was ist zu veranlassen?2
Technische Maßnahmen3
Organisatorische Maßnahmen4
Persönliche Schutzmaßnahmen5
Welche Anforderungen werden an Gehörschützer bei der Abfallsammlung gestellt?6
Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich, wenn Gehörschützer bei der Abfallsammlung benutzt werden?7
Ausnahmeregelung8
Gehörschützer bei Überschreitung des unteren Auslösewertes (80 dB(A)) Anhang A
Gehörschützer bei Überschreitung des oberen Auslösewertes (85 dB(A)) Anhang B
Gehörschützer für spezielle Einsatzzwecke Anhang C
Gehörschützer für spezielle Einsatzzwecke Anhang D