Maßnahmen zur Minderung der Lärmgefährdung bei der Abfallsammlung
(bisher: BGI/GUV-I 8611)
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Stand der Vorschrift: Mai 2008
Durch die Lärm-Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) wird die Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz neu definiert. Es ist jetzt schon bei geringeren Belastungen erforderlich, Schutzmaßnahmen gegen eine Lärmgefährdung zu ergreifen. Auch die Arbeitgeber in der Entsorgungsbranche müssen auf diese Anforderungen reagieren.
Die vorliegende Informationsschrift soll den Verantwortlichen in den Entsorgungsunternehmen die Umsetzung der Vorgaben der Verordnung für den Bereich der Abfallsammlung erleichtern.
Redaktionelle Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Was hat sich durch die Verordnung geändert? | 1 |
Was ist zu veranlassen? | 2 |
Technische Maßnahmen | 3 |
Organisatorische Maßnahmen | 4 |
Persönliche Schutzmaßnahmen | 5 |
Welche Anforderungen werden an Gehörschützer bei der Abfallsammlung gestellt? | 6 |
Welche organisatorischen Maßnahmen sind erforderlich, wenn Gehörschützer bei der Abfallsammlung benutzt werden? | 7 |
Ausnahmeregelung | 8 |
Gehörschützer bei Überschreitung des unteren Auslösewertes (80 dB(A)) | Anhang A |
Gehörschützer bei Überschreitung des oberen Auslösewertes (85 dB(A)) | Anhang B |
Gehörschützer für spezielle Einsatzzwecke | Anhang C |
Gehörschützer für spezielle Einsatzzwecke | Anhang D |