DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Gefährdung durch Einziehen

Die am häufigsten auftretende Gefahr an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung ist neben der Absturzgefahr wohl die Einzugsgefahr an Einlauf- und Auflaufstellen. Nach DIN EN ISO 13854 ist die Einzugsgefahr für den menschlichen Körper nicht vorhanden, wenn ein Sicherheitsabstand von mindestens 500 mm zwischen drehenden Teilen oder einem drehenden Teil und einem festen Teil (Bild 1 der DIN EN 1034-1) eingehalten wird. Da der Sicherheitsabstand nach oben zu Gefahrstellen 2,50 m bzw. 2,70 m ( je nach Höhe des Risikos) beträgt, dürfen Einlaufstellen nur dann ohne Schutzeinrichtung betrieben werden, wenn sie höher liegen. Dabei sollte man darauf achten, dass keine Aufstiegsmöglichkeiten im Gefahrbereich vorhanden sind, die ein einfaches Umgehen des Sicherheitsabstandes erlauben.

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Abb. 8
Ganz offensichtlich ist zwischen den beiden Walzen der erforderliche Sicherheitsabstand von 500 mm nicht eingehalten. Die Einlaufstelle muss gesichert werden z. B. durch Verwehren des Zugangs in den Gefahrbereich.

Das alte Maß für oben genanntes Höhenniveau - angewandt bei Altanlagen, die noch zu Zeiten der Unfallverhütungsvorschrift VBG 7r in Betrieb gingen - betrug nur 200 mm.

Geeignete Profile für Schutzstangen werden in Abbildung 9 gezeigt. Bei der Auswahl spielt die Breite der Maschine, also die Länge der Schutzstange eine maßgebende Rolle, wobei auch an möglicherweise auftretende Schwingungen gedacht werden muss. Nicht ohne Grund weicht die maximal zulässige Spaltweite a mit 8 mm (siehe Abb. 9) von den zulässigen Werten in C-Normen für andere Gewerbezweige ab. Die DIN EN 1010 für Druck und Papierverarbeitung lässt nur einen Spalt von 6 mm, die Metallverarbeitung sogar nur 4 mm zu.

An Auflaufstellen von Riementrieben und Bespannungen (Siebe, Filze) auf Walzen besteht Einzugsgefahr. Der Zugriff zu diesen Stellen muss deshalb verwehrt werden. Besonders gefährlich sind Außenwalzen. Da sie Kontakt mit der Papierseite der Bespannung haben, belegen sie häufig oder packen sogar ein und müssen gereinigt werden. Die beste Maßnahme ist das Vermeiden von Außenwalzen bei der Konstruktion.

Ist dies nicht realisierbar und kann die Walze nicht so in der Maschine angeordnet werden, dass der Auflauf nicht erreicht werden kann, muss die Auflaufstelle maschinenbreit durch eine Schutzstange gesichert werden. Eine Absicherung sollte in diesen Fällen auch dann erfolgen, wenn ein Sicherheitsabstand in der Höhe eingehalten ist. Bei belegten oder eingepackten Außenwalzen besteht die Gefahr, dass manuell gereinigt wird, ohne vorher die Maschine abzustellen. Das Unfallgeschehen zeigt immer wieder, dass manche Beschäftigte dieser Versuchung nicht widerstehen können, deshalb eingezogen werden und schwerste bis tödliche Verletzungen erleiden.

Können Auflaufstellen von der Stirnseite der Walze her erreicht werden, z. B. von einem Laufsteg aus, muss der Zugriff von dort aus durch eine ausreichend große seitliche Verdeckung verwehrt werden. Bei der Gestaltung der Befestigung sollte berücksichtigt werden, dass der Schutz bei Filz- oder Siebwechsel entfernt werden muss. Ist sie so ausgeführt, dass er beim Wechsel nicht abgeschraubt werden muss, kann das Wiederanbringen nach dem Bespannungswechsel auch nicht vergessen werden.

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Abb. 9
Beispiele für Schutzstangen an einer Einzugstelle mit a als Abstand zwischen Walze und Schutzstange

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Abb. 10
Der Auflauf des Filzes auf die Walze ist maschinenbreit gesichert.

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Abb. 11
Eine seitliche Verdeckung verwehrt den Zugriff zum Siebauflauf von einem Laufsteg aus.

Zur seitlichen Absicherung von Auflaufstellen haben sich im Nassbereich von Papiermaschinen auch kurze Schutzstangen (Füllformstücke) zwischen Sieb und Walze anstelle von seitlichen Verdeckungen bewährt, da diese beim Bespannungswechsel nicht entfernt werden müssen. Nachteilig wirkt sich dagegen aus, dass sich Stoff ansetzen kann, der beim Lösen zu Fehlstellen in der Bahn führen kann. Bei entsprechender Gestaltung lässt sich dieser Nachteil je nach Einsatzfall minimieren.

Der in Abbildung 12 gezeigte Schutz ist als Schutzeinrichtung nicht ausreichend, da Sicherheitsabstände nach DIN EN ISO 13857 nicht eingehalten sind. Der Zugriff zum Filzauflauf unter dem Schutz hindurch ist noch möglich.

Die Schutzeinrichtung ist an der linken Seite mit Scharnieren und rechts mit einer Schraube befestigt. Nach Lösen der Schraube lässt sich die Schutzeinrichtung öffnen und der Bereich innerhalb der Maschine ist wie ein Querlaufsteg begehbar, was z. B. das Beseitigen von Ausschuss, Einstellarbeiten oder Kontrolltätigkeiten erlaubt. Die Schutzeinrichtung ist dabei so zu gestalten, dass sie nicht in Schutzstellung verbleibt, wenn die Verschraubung gelöst ist (siehe Abschnitt 5.3.10 der DIN EN ISO 14120).

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Abb. 12
Der seitliche Schutz des Filzauflaufs kann untergriffen werden. Weiterhin verwehrt er nicht den Zugang in die Maschine.

Aufgrund der großen Lücke zwischen Boden und Schutzeinrichtung ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Beschäftigte möglicherweise bei laufender Maschine auch ohne den Schutz zu öffnen unter ihm in die Maschine kriechen.