DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.1 - 3 Gemeinsame Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung
3.1 Anforderungen an Schutzeinrichtungen

In den Normen der DIN EN 1034 werden die speziellen Schutzmaßnahmen für Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung behandelt. Die Auswahl geeigneter Schutzeinrichtungen gibt die jeweilige C-Norm weitgehend vor. Sind darin keine konkreten Angaben zu finden, kann aufgrund des Ergebnisses einer Risikobeurteilung die geeignete Schutzeinrichtung für eine spezielle Gefahrstelle ausgewählt werden.

Geeignete Schutzeinrichtung können trennende und nicht trennende Schutzeinrichtungen sein.

Die häufigsten Schutzeinrichtungen an Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung sind trennende Schutzeinrichtungen.

Voraussetzung für deren Einsatz ist deren Eignung für den jeweiligen Anwendungsfall. Bei der Ausführung von trennenden Schutzeinrichtungen ist darauf zu achten, dass Aufstiegsmöglichkeiten, z. B. durch Stuhlungsteile oder Knieleisten von Geländern, nicht den unbeabsichtigten Zugang oder Zugriff zu Gefahrstellen ermöglichen, die nur durch Einhalten eines Sicherheitsabstandes - 2,50 m oder 2,70 m von Flur aus gemessen gesichert sind. Das Aufsteigen lässt sich häufig durch glatte Verkleidungen oder im Fall von Geländerelementen durch Ausfüllen der Öffnungen zwischen Handlauf und Knieleiste mit Wellgitter oder glattem Blech verhindern.

ccc_1797_as_2.jpg

Abb. 1
Die benachbarten Walzen an der Streichmaschine bilden z. T. Einzugstellen. Als Zugangssicherung ist die abgebildete Umwehrung grundsätzlich nicht mehr ausreichend.

An der Streichmaschine in Abbildung 1 muss der Zugang zu Gefahrstellen verwehrt werden. Benachbarte Walzen haben dort z. B. Abstände von weniger als 500 mm zueinander. Wird ein Sicherheitsabstand von 500 mm unterschritten, besteht Einzugsgefahr für den menschlichen Körper. Die in Abbildung 1 gezeigte Umwehrung - Geländer mit Kniestange und Handlauf - ist als Zugangssicherung nach dem heutigen Stand der Technik nicht ausreichend, da sie leicht über- und durchstiegen werden kann. Die zweckmäßige Verwendung eines Geländers ist nur die Absturzsicherung. Als Zugangssicherung eignet es sich dagegen nicht - hier ist die in Kapitel 3.3 erläuterte Umzäunung zu wählen.

Wird eine Gefahrstelle durch eine bewegliche trennende Schutzeinrichtung gesichert, ist zu entscheiden, ob eine verriegelte Schutzeinrichtung ausreicht oder ob wegen der Nachlaufzeit nach dem Abschalten eine verriegelte Schutzeinrichtung mit Zuhaltung gewählt werden muss. Letztere erlaubt das Öffnen einer Tür, einer Klappe oder eines Deckels erst, wenn die Gefahr bringenden Bewegungen zum Stillstand gekommen sind.

ccc_1797_as_3.jpg

Abb. 2
Der Zugang in den Gefahrbereich erfolgt durch eine verriegelte Tür mit Zuhaltung.

Abbildung 2 zeigt eine verriegelte Tür mit Zuhaltung in einer Umzäunung. Zum Schutz der Beschäftigten, die sich im Gefahrbereich aufhalten, muss vor dem Wiedereinschalten der Maschine der Gefahrbereich verlassen, die Tür geschlossen und ein Quittiertaster betätigt werden. Dieser ist so anzuordnen, dass er aus dem Gefahrbereich heraus nicht erreichbar ist, aber von dem Platz aus, wo er betätigt wird, der gesamte Gefahrbereich eingesehen werden kann.

In der Praxis können elektrische Verriegelungen bei widrigen Umgebungsbedingungen (z. B. Chemikalien, Nässe) störanfällig sein. Bei solchen Bedingungen und wenn nur selten Zugang zum Gefahrbereich notwendig ist, kann alternativ eine feststehende trennende Schutzeinrichtung infrage kommen, die auf einer Seite mit Scharnieren befestigt ist und in geschlossener Stellung auf der Schließseite mit mindestens einer Schraube befestigt ist, die nur mit Werkzeug gelöst werden kann.

Die Schutzeinrichtung ist dabei so zu gestalten, dass die Schutzeinrichtung nicht in Schutzstellung verbleibt, wenn die Verschraubung gelöst ist (siehe Abschnitt 5.3.10 DIN EN ISO 14120). In dieser Norm sind weitere Aspekte für die Gestaltung und Ausführung trennender Schutzeinrichtungen enthalten. So z. B. die Anforderung, nach "unverlierbaren Befestigungsmitteln", die auch in der Maschinenrichtlinie enthalten ist (seit MRL 2006/42) und deshalb seit 2010 in die DIN EN 1034 Teil 1 aufgenommen wurde. Danach müssen feststehende trennende Schutzeinrichtungen, die regelmäßig für Wartungszwecke abgenommen werden (z. B. trennende Schutzeinrichtungen für Auflaufstellen an Walzen, wenn die Schutzeinrichtungen zum Bespannungswechsel entfernt werden), so gestaltet sein, dass die Befestigungsmittel nach dem Lösen der trennenden Schutzeinrichtung mit dieser oder mit der Maschine verbunden bleiben.

Wie unverlierbare Befestigungsmittel ausgeführt sein können, zeigt beispielsweise Nr. 5.19 von DIN EN ISO 14120.

Vor dem Einsatz von nicht trennenden, bspw. berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (z. B. Lichtschranken), ist zu prüfen, ob möglicherweise lange Nachlaufzeiten vorliegen oder hohe kinetische Energie (z. B. Tambourabrollung) vorhanden ist. In diesen Fällen kann eine berührungslos wirkende Schutzeinrichtung ungeeignet sein, da die Gefahrstelle vor dem Stillstand von der bedienenden Person erreicht werden kann (siehe DIN EN ISO 13855).