DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

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Abschnitt 3.17 - 3.17 Lärm

An vielen Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung wird der derzeitige Grenzwert für Lärmbereiche von 80 dB (A) überschritten. Der Lärmpegel hängt nicht nur von dem Geräusch ab, das von der Maschine abgegeben wird. Auch die Umgebung, in der die Maschine betrieben wird, spielt eine Rolle. Der Hersteller wird durch die Maschinenrichtlinie verpflichtet, die Maschine so zu konzipieren und zu bauen, dass Gefahren durch Lärmemission auf das unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung, vornehmlich an der Quelle, erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden. Das bedeutet, dass unabhängig von einem maximal zulässigen Höchstwert versucht werden muss, die Maschine so leise wie möglich zu machen.

Eine Rohrleitung, die z. B. Randstreifen von einem Rollenschneider oder einem Querschneider in Richtung Pulper fördert, wird Lärm erzeugen. Durch Einbau von Kompensatoren oder Schallisolierung mit geeignetem Dämmmaterial (Abb. 40) lässt sich der Lärm reduzieren.

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Abb. 40
Durch Verkleiden der Rohrleitung mit geeignetem Lärm-Dämmmaterial lässt sich der Lärmpegel im Raum erheblich senken.

Erst dann, wenn sich eine Gesundheitsgefährdung durch weitere technische Maßnahmen an der Maschine nicht weiter vermindern lässt, müssen Sekundärmaßnahmen, wie der Bau von Schallschutzkabinen, ergriffen werden oder die Beschäftigten sind zu verpflichten, geeigneten persönlichen Gehörschutz zu benutzen.

Dort wo Maschinen der Papierherstellung und Ausrüstung betrieben werden, ist es auch nach heutigem Stand der Technik häufig der Fall, dass persönliche Schutzausrüstung gegen Lärm getragen werden muss.