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Abschnitt 3.14 - Reinigen und Entfernen von Ausschuss

EN 1034-1, Abschnitt 5.10 (§ 14 VBG 7r)

Geräte zum Reinigen und Entfernen von Ausschuss müssen nach Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 vom Hersteller spezifiziert sein. Das bedeutet, er muss in der Betriebsanleitung beschreiben, welche Geräte vorhanden sein müssen und wie der Mitarbeiter mit ihnen umgehen muss. Es bedeutet aber nicht, dass er sie auch mit der Maschine mitliefern muss, es sei denn, er wird vom Auftraggeber dazu verpflichtet. Das kann dazu führen, dass an der einen Papiermaschine eine Vielzahl von Luft- und Wasserschläuchen vorhanden ist, die sich ergonomisch günstig von geeigneten Abrollungen abziehen lassen und auf kurzem Weg erreichbar sind (Bild 33); an der anderen, fast gleichen Maschine, Schläuche von einfachen Aufhängungen (Bild 34) heruntergeworfen und über 15 oder 20 Meter gezogen werden müssen, bis der Mitarbeiter am Einsatzort ist. Ähnliches ist auch bei der Bereitstellung von Flüssigkeitsstrahlern zum Reinigen und Staubsaugern zum Absaugen von Schaberschmutz denkbar. Deshalb ist es ganz wichtig, bei der Auswahl und dem Ort der Unterbringung solcher Einrichtungen die Mitarbeiter an der Maschine, die mit diesen Geräten arbeiten müssen, mit einzubeziehen, um deren Akzeptanz herbeizuführen. Gleiches gilt natürlich auch für die Auswahl persönlicher Körperschutzmittel, deren Verwendung erforderlichenfalls vom Hersteller in der Betriebsanleitung vorgeschrieben wird und die in der Betriebsanweisung des Betreibers spezifiziert werden müssen.

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Bild 33 Geeignete Aufrollungen gewährleisten, dass Luft und Wasser an jeder Stelle der Papiermaschine im Bedarfsfall schnell zur Verfügung stehen.

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Bild 34 Der Wasserschlauch (roter Schlauch) ist ordnungsgemäß über die Schlauchaufhängung gelegt. Wenn er gebraucht wird, muss er herunter gehoben werden. Das Gewicht des vollen Schlauches kann erheblich sein. Vielleicht ist das die Motivation für manche Mitarbeiter, den Schlauch auf den Boden zu legen.

Die Forderung nach Einrichtungen zum sicheren Reinigen ist z.B. bei Bütten erfüllt, wenn diese im unteren Teil mit einem Mannloch mit einem Durchmesser von mindestens 600 mm ausgestattet sind (Bild 35), wie es derzeit § 25 der VBG 7r fordert. In einem noch im Entwurfsstadium befindlichen Normteil der Reihe EN 1034 wird diese Forderung ebenfalls enthalten sein, sie lässt sich jedoch schon jetzt aus Abschnitt 5.10 der EN 1034-1 ableiten. Durch das Mannloch wird erreicht, dass nicht nur Reinigungsarbeiten sicher durchgeführt werden können, sondern auch Einbauten in Bütten ohne Leiter erreichbar sind und zusätzlich eine natürliche Belüftung (freie Lüftung) der Bütte erfolgen kann.

Schädliche, das heißt den Sauerstoff aus der Atemluft verdrängende Gase, die in aller Regel schwerer als Luft sind und sich am Boden der Bütte ansammeln, können beim Öffnen des Mannlochs ins Freie entweichen.

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Bild 35 Ein Mannloch an der tiefstmöglichen Stelle der Bütte gewährleistet den Zugang ohne Leiter und dient außerdem der Belüftung. Es macht jedoch die Messung der Atemluft in der Bütte vor dem Einsteigen nicht überflüssig.

Das Öffnen des Mannloches reicht aber alleine nicht aus, um gefahrlos einsteigen zu können. Je nach Art und Verwendung der Bütte müssen weitere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, die in der für den jeweiligen Einsatzfall zu erstellenden Befahrerlaubnis enthalten sind. Hilfen für die Festlegungen in der Befahrerlaubnis enthält das Merkblatt "Sichere Pulperbeschickung" der Papiermacher-Berufsgenossenschaft sowie die "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (BGR 117).