DGUV Information 213-018 - Papierherstellung und Ausrüstung Grundlegende Anforderungen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.9 - 3.9 Absturzsicherungen, Geländer

Bei Absturzgefahr müssen an Arbeitsbühnen und Laufstegen, aber auch an allen anderen Arbeitsplätzen, Absturzsicherungen vorhanden sein. Geländer müssen mindestens 1,10 m hoch und mit Kniestange und Fußleiste ausgestattet sein. Während in der DIN EN ISO 14122-3 ab einer Höhe von 500 mm Geländer gefordert werden, sind diese erst ab einer Absturzhöhe von 0,6 m im Anwendungsbereich der DIN EN 1034-1 erforderlich, sofern nicht betriebstechnische oder den Arbeitsablauf störende Gründe dem entgegen stehen. In den vorgenannten Ausnahmefällen ist die Absturzsicherung erst bei einer Absturzhöhe ab 1,0 m erforderlich.

Für den Längslaufsteg in Abbildung 22 gilt: Ist die Lücke zwischen Stuhlung und Laufsteg kleiner als 120 mm und eine Fußleiste vorhanden, besteht keine Gefahr zwischen Laufsteg und Maschinenstuhlung abzustürzen. Weiterhin ist die Frage, ob Sturzgefahr auf das laufende Sieb besteht. Dabei kann die Stuhlung als ausreichende Sicherung gegen Absturz angesehen werden, wenn sie ausreichend hoch ist. Bei Altanlagen reichte dabei eine Höhe von 0,8 m zwischen Laufstegebene und Siebpartie aus. Diese Ausnahmeregelung gilt in der DIN EN 1034 nicht mehr. Gefordert ist eine Mindesthöhe von 1,10 m.

ccc_1797_as_23.jpg

Abb. 22
Die Lücke zwischen Laufsteg und Stuhlung ist kleiner als 120 mm. Im Anwendungsbereich der DIN EN 1034 ist die Maschinenstuhlung als Absturzsicherung ausreichend, wenn die Höhe zwischen Laufstegebene und Sieb mindestens 1,10 m beträgt, An Siebpartien von Altanlagen genügten noch 0,80 m.

Zum Wechseln von Bespannungen und Walzen an Papiermaschinen ist es oft unerlässlich, die zum Aufführen, Beobachten der Bahn oder zum Abspritzen von angesetztem Stoff auf Führerseite notwendigen Laufstege und Podeste im jeweiligen Arbeitsbereich zu verfahren. Es sollte jedoch darauf geachtet werden, dass die fahrbaren Bühnen in der Arbeitsposition an der Maschine nicht nur durch Betätigen der Bremsen an den Rädern gehalten, sondern die Bühnen an der Stuhlung sicher arretiert werden können. Das muss nicht eine Verschraubung sein, es genügt eine Sperrklinke oder ein einrastender Bolzen (Abbildung 23), sodass automatisch beim Andocken der Bühne diese unverrückbar in definierter Position gehalten wird. Dann kann auch nichts geschehen, wenn einmal vergessen wird, die Bremsen zu arretieren!

ccc_1797_as_24.jpg

Abb. 23
Das fahrbare Podest rechts wird an dem stationären Podest angedockt und durch einen steckbaren Bolzen arretiert.