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Abschnitt 3.1 - Gefährdungsbeurteilung

Nach der BioStoffV müssen für jede Tätigkeit mit biologischen Arbeitsstoffen eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Wesentliche Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung ist eine ausreichende Informationsbeschaffung (§ 5 BioStoffV) über die zu erwartenden biologischen Arbeitstoffe und die geplanten oder vergleichbaren Tätigkeiten. Die vorliegende Handlungsanleitung stellt eine solche Informationsgrundlage dar.